Abmahnkosten Anwalt ./. Anwalt

Ein Anwalt teilte in seinem Weblog seine (ins Blaue hinein aufgestellten) Mutmaßungen über einen anderen Anwalt im Zusammenhang mit einem Strafverfahren mit. Monate später wurde der Weblog-Rechtsanwalt von dem mutmaßlichen kriminellen Rechtsanwalt über eine dritte Rechtsanwältin abgemahnt. Der Weblog-Rechtsanwalt gab eine Unterlassungserklärung ab, zahlte die geforderten Rechtsverfolgungskosten jedoch nicht und wurde daraufhin auf Zahlung der Rechtsverfolgungskosten verklagt. Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 27. Januar 2006 – AZ: 32 2128/05 -84 – den Fall entschieden und die Klage abgewiesen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in Sachen Erstattung der Kosten bei Selbstvertretung (Urteil vom 6. Mai 2004 – AZ: I ZR 2/02) lehnte das AG Frankfurt die Forderung des Klägers ab. Der Fall war einfach gelagert und trotz persönlicher Betroffenheit war es dem verletzten Rechtsanwalt zuzumuten, dass er im Interesse des Weblogs-Rechtsanwalts ein eigenes Schreiben verfasst.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil in vollständiger Fassung ist über die Rechtsanwaltskanzlei SEWOMA abrufbar.

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