Vorsicht vor Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG)

Dr. Bahr berichtet, von einem Urteil des Bundesgerichtshofs () in Sachen Rechtsberatungsgesetz (RBerG). In dem Rechtsstreit (AZ: I ZR 182/02) hat der BGH entschieden, dass ein Verstoß gegen das RBerG eine unlautere, wettbewerbswidrige Handlung und damit grundsätzlich abmahnfähig ist. Denn Art. 1 § 1 RBerG gehöre zu den verbraucherschützenden Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, das Markverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.

Dass nun wieder einige Anwälte vermehrt Abmahnungen gegenüber Forenbetreiber und Forenteilnehmer aussprechen werden, gilt als ziemlich sicher. Besonders aufmerksam sollten deshalb diejenigen sein, die in den nächsten Wochen und Monaten Abmahnungen wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz erhalten. Denn manchmal kann der aus der Abmahnung resultierende Gebührenanspruch mit dem Argument, dass es sich um eine Serienabmahnung gehandelt habe, die allein der Gebührenerzeugung galt, zum Erlöschen gebracht werden. Hier hilft zum Beispiel das solidarische Zusammenarbeiten der Abgemahnten, wie von der Forschungsstelle Abmahnwelle vorgeschlagen, falls nicht dieser Verein gleich ein Opfer der neuen obersten Rechtsprechung werden sollte.

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