Den Abschlusssatz des Antwortschreibens eines unseres Mandanten auf die an ihn gerichtete Abmahnung fand ich so lustig, dass ich diesen nicht vorenthalten kann. Der Mandant wies die Abmahnung als unberechtigt zurück, u.a. wegen fehlender Vollmachtsurkunde, Ausführungen zur Aktivlegitimation usw. Sein Schreiben beendete er mit den Worten:
[...] betrachte ich ihr Abmahnschreiben als freie Meinungsäußerung!”
Respekt!













































Netter Kommentar des Kollegen…
Wobei sich mir nicht unmittelbar erschließt, was er damit zum Ausdruck bringen will…
An C. Ulli bricht:
Sollte eigentlich klar sein. Ihr collega hat Respekt davor, dass sein Mandant einfach auf die ganzen juristischen Feinheiten pfeift und sagt, dass der andere seine Meinung schreiben darf, ohne dass es jemanden schert. Und dass er es, verdammt noch mal, dabei auch bewenden lassen darf.
Bedenklich scheint mir lediglich, dass die Ra’s solch freidenkenden Mandanten nicht lange halten können, weil die sich im Notfall auch selbst verteidigen können. Bis zum BGH …
Mit herzlichstem Gruß
HJK