Abmahnungen per Gerichtsvollzieher

Es scheint bei Rechtsanwälten und Kanzleien zurzeit in Mode zu kommen, an diejenigen (Privat-)Personen, die über kein Telefax verfügen, Abmahnungen nicht mehr als Einschreiben mit Rückschein zuzustellen, sondern gleich den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen. Mal abgesehen davon, dass dadurch der Druck wächst und die Erfolgsquote bei den abgegebenen Erklärungen steigt, hat die Sache auch einen Hacken. Und zwar hat der Auftraggeber kaum Einfluss auf den Zeitpunkt der Zustellung, weil der Gerichtsvollzieher in der Regel lediglich die Post AG beauftragt. Damit wird es für den Anwalt schwierig, den Ablauf der Frist genau zu bestimmen.

Als Beweggrund für die Zustellung per Gerichtsvollzieher kann es nicht darauf ankommen, dass der abmahnende Rechtsanwalt den Inhalt seiner Abmahnung beweisen möchte. Denn nach herrschender Meinung muss der Abmahner nicht mal den Zugang der Abmahnung beweisen. Letztlich dient die Zustellung einer Abmahnung durch den Gerichtsvollzieher wohl nur dazu, den psychischen Druck auf den Abmahnten zu erhöhen – kombiniert mit einer kurzen Frist, wird vorschnell eine Erklärung abgegeben, die man später bereut.

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