Abmahnwelle e.V.: Skandal um NETZROSE, Teil 2

DPMS INFO berichtete über den Fall AdvoGraf vs. Netzrose. Das Urteil in der Sache ist veröffentlicht. Netzrose hat sofort anerkannt und dem Antragsteller Freiherr von Gravenreuth sind vom Gericht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden, weil er nicht ordnungsgemäß abgemahnt haben soll. Dazu heißt es in den Urteilsgründen:

Vorliegend ist keine ausreichende Abmahnung durch den Antragsteller erfolgt, nachdem der Antragsteller sowohl in seinem Schreiben vom 7. Dezember 2004 (Blatt 37 der Akte) als auch im Schreiben vom 14. Dezember 2004 (Blatt 35 der Akte) der Antragsgegnerin lediglich vorwarf, Rechtsberatung in mehreren Einzelfällen getätigt zu haben und dass diese Rechtsberatung über die Abmahnwelle.de erfolgte, wo sie als “Netzrose” gepostet habe. Hierdurch wurde kein konkretes Verhalten der Antragsgegnerin genannt und beanstandet, vielmehr erfolgte die Nennung der einzelnen Verletzungshandlungen erst im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17. Dezember 2004. Erst aufgrund der Nennung dieser einzelnen Verletzungshandlungen lässt sich nachvollziehen, dass die Antragsgegnerin erlaubnispflichtige Rechtsberatung durchführte. Es liegt daher vorliegend keine ausreichende Abmahnung vor, so dass die Antragsgegnerin durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, zumal die Antragsgegnerin im Schreiben vom 14. Dezember 2004 (Blatt 36 der Akte) dem Antragsteller mitteilte, dass sie bereit sei, die strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben und gleichzeitig den Antragsteller bat, ihr konkret mitzuteilen, wo, wann und durch welche Äußerungen sie die vorgeworfene Rechtsberatung in Einzelfällen getätigt habe. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach.

Damit nicht genug. Der als Advograf bekannte Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth, der nach Aussagen von Netzrose gerne Krieg im Internet spielen wolle, soll bereits zwei weitere Abmahnungen gegenüber Netzrose ausgesprochen haben. Alles nachzulesen bei Netzrose.

Das Amtsgricht Ulm hatte sich wohl vertan. Die Kostenentscheidung wurde in der nächst höheren Instanz aufgehoben und die Kosten sind der Antragsgegnerin aufgebürdet worden, wie Freiherr von Gravenreuth mitteilt
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