Dr. Damm & Partner weisen auf einen außergewöhnlichen Sachverhalt hin, der das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in seinem Urteil vom 23. April 2009 – AZ: 3 U 151/07 – beschäftigte.
Nach einem einstweiligen Verfügungsverfahren verweigerte der Verfügungsbeklagte die Abgabe einer Abschlusserklärung unter Hinweis auf eine einem Dritten gegenüber abgegebene Unterlassungserklärung wegen eines gleichgelagerten Verstoßes. Der Dritte, also der Unterlassungsgläubiger, wurde vom Instanzgericht als Zeuge gehört. Nach seiner Aussage stand für das Gericht fest, dass die Unterlassungserklärung kein ernsthaftes Vertragsstrafeversprechen enthielt und nur aus fürsorgliche Freundschaft eingefordert worden wäre.
Denn der Dritte sagte als Zeuge aus, dass er sich bei Gelegenheit, wenn er die Zeit dazu habe, vergewissern würde, ob der Wettbewerbsverstoß abgestellt sei. Die Vertragsstrafe hätte er im Falle eines Verstoßes auch vom Verfügungsbeklagten eingefordert, aber zusammen mit diesem auf dem Rummel geteilt.









































