Admin-C Haftung für rechtswidrige Inhalte von Webseiten

Kanzlei Dr. Bahr berichtet von einem Urteil des AG Bonn (AZ: 4 C 252/04), wonach das Gericht die Haftung des Admin-C für die Kosten einer Abmahnung wegen wettbewerbswidrige Inhalte bejaht hatte. Sehr problematisch ist diese Rechtsprechung, weil der Admin-C nicht mit dem Betreiber und Inhaber der Domain gleichzusetzen ist. Bei der DENIC heißt es, der “administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber DENIC auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain” muster.de betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden.

Davon, dass der Admin-C darüber hinaus wie ein Bevollmächtigter des Domaininhabers zu behandeln wäre, ist mir nichts bekannt. Es geht demnach zu weit, wenn man den Admin-C in die Verantwortung zieht, soweit er nicht von den rechtswidrigen Inhalten positiv Kenntnis hatte. Die Anlehnung an den Webhosting-Vertrag und die damit verbunden Probleme des § 11 TDG ist nahe liegend. Ich kann mir zurzeit (noch) nicht vorstellen, dass das Ergebnis des Urteils zur gängigen Praxis wird.

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