
Nach dem Portugieser Alfonso, der seit dem 10. Januar 2009 vermisst wird, suchen seine Freunde aus Berlin und Portugal über diese Webseite, die auf dieses Fahndungsvideo verweist.
Hinweise auf den Verbleib des 27-jährigen Mannes aus Berlin-Kreuzberg können über die nachfolgenden Adressen hinterlassen werden.
Tel: (030) 4664 912402 und 4664 912410
Fax: (030) 4664 912499
E-Mail: vermisstenstelle@polizei.berlin.de
Update
Als Rechtsanwalt möchte ich noch kurz auf die rechtliche Lage bei der Veröffentlichung von Fotos vermisster Personen eingehen.
Nach § 131 Strafprozessordnung (StPO) ist es Behörden erlaubt, Personen, die per Haftbefehl gesucht werden, mittels sog. Steckbriefe auszuschreiben. Der in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) bekannteste Steckbrief dürfte auch heute noch das nachfolgend abgebildete Fahndungspalakt Anarchistische Gewalttäter – Baader/Meinhof-Bande des Bundeskriminalamt (BKA) von 1972 sein.

Foto © BRD
Aber wie gehen Private vor, wenn Sie Bildnisse veröffentlichen möchten, um somit die Suche nach vermissten Personen zu erleichtern? Welche Rechte haben von Straftaten betroffene Personen, denen Fotos der vermeintlichen Täter vorliegen?
Am einfachsten wäre es (rechtlich betrachtet) nicht zu berichten. 1971 beschäftigte die Veröffentlichung von Bildnissen in der Fernsehsendung Aktenzeichen XY – ungelöst nochdas Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt.
Ausführungen zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht von Beschuldigten im Zusammenhang mit der Berichterstattung in Wort und Bild erspare ich den Lesern an dieser Stelle und konzentriere meine Überlegungen auf die urheberechtlichen Probleme nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) und dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG).
Normalerweise verbietet § 22 KUG die Veröffentlichung von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten. In § 23 KUG und § 24 KUG sind Ausnahmen von der Regel “keine Abbildung von Personen ohne deren Einwilligung” enthalten. Vorliegend sind die Ausnahmen nicht anwendbar, da die abgebildete Person (noch) keine Person der Zeitgeschichte ist, was sich leider schnurstracks ändern könnte, wenn die vermisste Person in eine spektakuläre Straftat verwickelt ist. Da Abbildungen vermisster Personen die Person nicht nur als Beiwerk darstellen und es sich meist weder um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen handelt noch die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Was ist mit der Einwilligung? Kaum ein Vermisster wird vor seinem Verschwinden eine Einwilligung in die Abbildung seiner Person erteilt haben. Zwar kann eine Einwilligung nach § 22 S. 1 KUG ausnahmsweise stillschweigend erteilt werden, aber da hilft nachträglich auch nicht die Zweckübertragungslehre weiter. Nach § 22 S. 2 KUG wird ein Einverständnis vermutet, wenn der Abgebildete entlohnt wurde. Auch dieser Fall trifft regelmäßig nicht zu.
Als erstes Ergebnis meiner Überlegungen steht fest, dass Veröffentlichung eines Fotos von Alfonso in meinem Blog gegen sein Recht am eigenen Bild verstößt. Dieses Recht lebt sogar als postmortales Persönlichkeitsrecht weiter und könnte entsprechend von den Hinterbliebenen geltend gemacht werden. Weitergehende Informationen zum Kunsturhebergesetz und das Recht am eigenen Bild habe ich im BERLIN BLAWG veröffentlicht.
Urheberechtlich ist die Veröffentlichung ebenfalls problematisch, da ich nicht den Urheber des Lichtbildwerkes iSv. § 2 Abs. 1 Ziff. 5 UrhG bzw. Lichtbildner iSv. § 72 UrhG kenne und nicht weiß, ob er der Veröffentlichung zustimmt. Auf § 45 UrhG können sich wiederum nur Behörden berufen.
Ich trotz dem und verbreite entgegen meinen rechtlichen Sorgen das Bildnis von Alfonso in der Hoffnung weiter, dadurch bei seinem Auffinden mitzuwirken. Ich setze noch einen drauf und binde das Video mit weiteren Bildern ein.










































