Amtsgericht Schöneberg: Amtspflichtverletzung wegen langer Bearbeitungszeiten

Weil das AG Schöneberg zu langsam arbeitet und Anträge verspätet bearbeitet werden, besteht für die Betroffenen die Möglichkeit, das Gericht wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch i.V.m. Art. 34 Grundgesetz in Anspruch zu nehmen. Erst heute berichtete die Berliner Morgenpost, dass ein Hauseigentümer, der mehrere Eigentumswohnungen verkauft hat, bis heute auf den von den Käufern auf das Notaranderkonto gezahlten Kaufpreis wartet. Am 29.04.2004 hatte der Eigentümer den Antrag beim AG Schöneberg auf Vormerkung der neuen Eigentümer eingereicht. Erst nach Eintragung darf der Notar dem Verkäufer das Geld der Käufer äfreigeben”. Wir berichteten bereits über die ungewöhnlich lange Verfahrensdauer in Zwangsvollstreckungssachen im Bezirk des AG Schöneberg.

Das Landgericht Berlin hat mittlerweile in einem Verfahren (AZ: 13 O 20/04) einem Rechtsanwalt, der das Land Berlin wegen der langen Verfahrensdauer beim AG Schöneberg verklagt hatte, Recht gegeben und Schadensersatz zugesprochen. Der Rechtsanwalt hatte am 31.10.2002 einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen seinen Mandanten in Höhe von € 438,50 beantragt. Der Titel wurde dem Anwalt allerdings erst ca. sechs Monate später zugestellt. Die vom Rechtsanwalt daraufhin eingeleitete Pfändung der Lebensversicherung seines Mandanten lief ins Leere, weil das Finanzamt schneller war und bereits die Lebensversicherung gepfändet hatte. Das LG Berlin führte in seiner Entscheidung aus, das AG Schöneberg habe schuldhaft seine Amtspflichten verletzt, weil 17 Rechtspflegerstellen nicht besetzt seien, die daraus resultierende Personalunterdeckung vorhersehbar war und bei angemessener Personalausstattung der Kostenfestsetzungsbeschluss rechtzeitig erlassen worden sei und dem Anwalt kein schaden entstanden wäre.

Eine sehr begrüßenswerte Entscheidung. Wahrscheinlich wird das LG Berlin in ähnlichen Sachverhalten noch einige Male angerufen werden. Ob die Ersparnisse aus der längeren Unterbesetzung beim AG Schöneberg ausreichen, die Forderungen aus der kommenden Klageflut auszugleichen, ist fraglich.

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