Anwalt der Abgemahnten

Zyklisch, wie die Gezeiten schwappen immer neue Abmahnwellen über die im Internet tätigen Unternehmer herein.

Welle
(Quelle: Evil_saltine using Graph 2.6, Photoshop, and Microsoft GIF Animator, CCL)

Nachdem eine Welle ihren Höhepunkt erreicht hat, wird oft besonders heftig über die sog. Abmahnanwälte geschimpft. Zu Recht, wenn die jeweilige Abmahnung vor Rechtsmissbrauch trieft.

Es gibt aber auch die andere Seite der Medaille: die Anwälte der Abgemahnten.

Die Anwälte der Abgemahnten werden oft zum größeren Ärgernis für die Mandanten als der Abmahnanwalt selbst. So fischen vereinzelte Rechtsanwälte in den Fanggründen des gewerblichen Rechtschutzes, ohne einen blassen Schimmer von der Rechtsmaterie zu haben. Zur materiellen Unkenntnis gesellt sich nicht selten mangelndes prozessuales Wissen über die Maßnahmen des einstweiligen Rechtschutzes.

Und so kann ein Fall kann schnell sehr viel teuerer werden als gedacht, was folgendes Beispiel zeigt:

A mahnt B wegen eines Verstoßes gegen die Energieeffizienzverordnung (EnVKV) ab. Der Anwalt von B meint, sein Mandant müsse keine Unterlassungserklärung abgeben, da B nur fünf Geräte aus seinem Sortiment von fast 3.000 Geräten falsch gekennzeichnet habe. Der Anwalt von A erwirkt darauf eine einstweilige Verfügung gegen B. Der gerichtliche Beschluss wird B zugestellt und es vergehen mehr als vier Wochen, ohne dass der Anwalt von B etwas unternimmt. Darauf wird der Anwalt von A beauftragt, B ein Abschlussschreiben zu schicken und ihn aufzufordern, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Wenn jetzt noch Widerspruch eingelegt und trotz ausdrücklichen Hinweise des Gerichts, dass es keine Gründe sehe, seinen Beschluss aufzuheben, auf den Termin bestanden wird, ist die Sache für den Abgemahnten vollends in den Sand gesetzt.

Das obige Beispiel war insofern nicht besonders glücklich gewählt, da einem Unternehmer, der Haushaltsgeräte für den Endverbraucher zum Kauf anbietet, nur im Ausnahmefall dazu geraten werden sollte, ein Vertragsstrafeversprechen gegenüber einem Mitbewerber oder einem Wettbewerbsverein abzugeben. Es gibt aber jede Menge abgemahnte Verstöße, die ein Unternehmer mit fast hundertprozentiger Sicherheit zukünftig nicht mehr begehen wird.

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