Anwalt S. als Raubkopierer angeklagt

Anwalt S. aus München erklärte gestern vor dem Landgericht Mühlhausen in Thüringen, dass er nicht gewusst habe, dass seine Mandanten in dem Zeitraum von Juni 2003 bis September 2004 u.a. über die Webseite www.FTPWELT.com Raubkopien von Filmen, Musikdateien, -Spielen sowie Anwender- und Betriebsprogrammen verkauft haben. Von den insgesamt vier Angeklagten haben zwei Männer ein umfassendes Geständnis angelegt. Das Verfahren gegen einen der Männer, die von der Staatsanwaltschaft Thüringen wegen des Vorwurfs der gewerbsmäßigen, unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§§ 106, 108a UrhG) angeklagt sind, wurde das Verfahren bereits eingestellt, berichtet der MDR in Wort und Bild.

Nur Anwalt S. aus München plädiert auf unschuldig.

HEISE schreibt allerdings im Widerspruch zur MDR-Meldung, dass Anwalt S. ein Teilgeständnis abgelegt habe.

Natürlich gilt auch für Anwalt S. die Unschuldsvermutung.

Es gibt aber auch noch das Urteil im Namen des Volkes vom Hanseatischen Oberlandesgericht vom 17. Oktober 2006 – AZ: 7 U 12/06. In diesem Urteil, dem ein Verfahren von Anwalt S. gegen den SPIEGEL-Verlag wegen der Berichterstattung über die Festnahme von Anwalt S. im Zusammenhang mit dem FTPWELT.com zugrunde liegt, heißt es wörtlich:

“Prozessual ist davon auszugehen, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat.

Bereits in erster Instanz hat der Kläger zugestanden, dass der Hauptbeschuldigte T………. R……….sein Mandant gewesen sei, dass er die auf den British Virgin Islands ansässigen Firmen I……………… P……….. S……… Ltd. (IPS) und Software D…………… C…………… Ltd. (SDC) anwaltlich vertreten habe, dass sein Ansprechpartner T………. R……….gewesen sei und dass dieser ihn um anwaltliche Hilfe bei der Gründung der im Ausland belegenen Gesellschaften gebeten habe. Ferner hat der Kläger zugestanden, dass auf dem und durch das Portal „f…-w…..c….“ – auf dem laut Sendebeitrag Spielfilme vor deren Kinostart zum Download angeboten wurden – Urheberrechtsverletzungen begangen worden seien und dass er für seinen Mandanten T………. R……….Gelder auf seinem Rechtsanwaltsanderkonto entgegen genommen habe.

Bestritten hat er in erster Instanz, von den Machenschaften der für das Internetportal „f…-w…..“ Verantwortlichen gewusst zu haben, die Seite f…w…..c… überhaupt gekannt zu haben und an den Urheberrechtsverletzungen auf dem und durch das Portal f….w….c… in irgendeiner Weise wissentlich oder auch nur fahrlässig mitgewirkt zu haben. Auch die Höhe der von ihm für T………. R……….verwalteten Beträge – im Sendebeitrag ist von Einnahmen in Höhe von ca. 1 Mio. EUR die Rede – habe für ihn keinen Anlass zu Misstrauen oder Zweifel gegeben oder ihn zu Nachforschungen veranlassen müssen.”

Und noch etwas deutlicher:

“Da der Kläger, obwohl er im Termin darauf hingewiesen worden ist, den weiteren Vortrag der Beklagten zu den Strafvorwürfen nicht substantiiert bestritten hat, sind die von der Beklagten dargelegten zusätzlichen Indizien als unstreitig zugrunde zu legen. Entgegen seiner Auffassung führt sein Recht, im Strafverfahren zu den Vorwürfen zu schweigen, nicht zu einer Einschränkung des § 138 Abs. 1 ZPO, wonach die Parteien im Zivilprozess ihre Erklärungen über die tatsächlichen Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben.

Danach ist als unstreitig zu behandeln, dass für die auf den British Virgin Islands ansässigen Gesellschaften, bei deren Gründung der Kläger dem Hauptbeschuldigten T………. R……….Hilfe leistete, eine nicht existente Person namens „J….. B…..“ bzw. ein Strohmann namens „M….. M…….“ auftrat. Ferner ist unstreitig, dass der Kläger am 20. August 2004 von dem Anderkonto, auf das die Erlöse aus den Downloads geflossen waren, EUR 385.000,– in bar abhob und dass dieser Betrag dem in einem Taxi wartenden Beschuldigten D…… R………ausgehändigt wurde. Unstreitig ist, dass der Kläger den Hauptbeschuldigten T……… R………, bevor das Projekt f…w….. aus der Taufe gehoben wurde, als Verteidiger in einem Ermittlungsverfahren wegen Betriebs der Internetseite „h……….-w…..de“ vertrat. Darüber hinaus ist unstreitig, dass der Kläger mit den Hauptbeschuldigten den von der Beklagten im Schriftsatz vom 6. April 2006 unter Ziff. II. 1f) wiedergegebenen Schriftverkehr führte.

Insgesamt lassen die unstreitigen Indizien nach Überzeugung des Senats nur den Schluss zu, dass der Kläger von den von den Hauptbeschuldigten begangenen Straftaten Kenntnis hatte und an deren Begehung mitwirkte. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Klägers, von einer legalen Tätigkeit seiner Mandanten ausgegangen zu sein, insbesondere mit dem zwischen ihm und den Mitbeschuldigten geführten Chat-Schriftverkehr nicht in Einklang zu bringen ist (z.B.: „sagte mein Bruder, da wenn Sie die `Server´ bestellen machen Sie sich mit strafbar … strafbar nicht, ich habe ja von nichts eine Ahnung!“). Dass es in diesen Chats nicht um das Projekt f…w….c… ging, ist angesichts fehlenden Vortrags des Klägers dazu auszuschließen. Auch seine Behauptung, den Inhalt der Internetseite f…w….c.. nie zur Kenntnis genommen zu haben, erscheint angesichts der als unstreitig zugrunde zu legenden Umstände – Beratungstätigkeit, Gesellschaftsgründung, Höhe der Erlöse, Schriftverkehr – als unglaubhaft.”

Der Schuss in Hamburg ging voll nach hinten los. Wieder Pech für Anwalt S.?

Präjudiz contra in dubio pro reo.

Pro Deo! Jetzt hilft wohl nur noch beten.

Wer sich weit aus dem Fenster lehnt, dem weht ein frischer Wind entgegen.

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