Unter der Adresse http://anwaltsauktion24.de versucht die englische Firma J & M Capital Solutions London Limited, Mandanten und Rechtsbeistände zusammenzuführen.
“Das Prinzip ist einfach und unkompliziert.
Der Mandant hat ein Problem und inseriert es bei Anwaltsauktion24.de Dabei legt der Mandant entweder ein Festpreis-Angebot (z.B. Beratung per E-Mail) oder einen Startpreis für die Rückwärtsauktion fest.
Rechtsberater Hinweis für Rechtsberater bieten auf die Mandatsauktion(en), wobei sich der Preis bei jedem Gebot verringert.
Der Mandant zahlt das letzte (niedrigste) Gebot an dem zuletzt bietenden Rechtsberater und das Mandat ist offiziell beschlossen.
Bei Festpreis-Angeboten kann der Rechtsberater das Mandat durch Einwilligung des Festpreises annehmen und die rechtliche Frage per E-Mail,Fax oder Brief beantworten.”
Und es gibt auch schon super seriöse Angebote im Bereich Abmahnungen:
“Habe eine Abmahnung zu vergeben.
Möchte eigene Gebühr von 100,00 Euro geltend machen.Sehr eindeutiger Spam.”
Na, toll. Hier wird offen für einen gemeinschaftlichen Betrug geworben. Glück gehabt, dass schwerer Betrug noch kein Verbrechen ist.











































Die ersteigerten Anwälte können dann im Anschluss auf der Seite des gleichen Betreibers http://www.anwaltsbewertung24.com in die Pfanne gehauen werden.
Bei der oben genannten Auktion “Betrug” zu unterstellen, finde ich allerdings ein wenig hart. Ich interpretiere das so, dass der Anbieter einfach eigenen Schadensersatz in Höhe von 100 EUR geltend machen möchte. Ob das erfolgreich sein wird oder nicht, ist eine andere Frage – aufgrund einiger Urteile, in denen die Bespammten SE erhalten haben, leitet sich mancher eben einen Anspruch auch ohne konkreten Schaden ab. Betrug im Sinne von “ich möchte 100 EUR von der Anwaltsvergütung haben” kann ich da abe rnicht rauslesen.
Ich habe mich an dem Wort “Gebühr” gestört. Behörden und andere öffentliche Stellen oder ein Rechtsanwalt, der als Organ der Rechtspflege tätig wird, erheben Gebühren.
Einen Schaden als Gebühr zu bezeichnen, werte ich als Indiz für ein unzulässige Teilung der Rechtsanwaltsgebühren.
Vielleicht mag der Auftraggeber es anders gemeint haben; schlecht ausgedrückt hat er sich in jedem Fall.