Anwälte dürfen nicht mit Sonderangeboten werben

Nach einer vom Beck-Verlag mitgeteilten Meldung dürfen Rechtsanwälte kein Preis-Dumping betreiben und nicht mit Billig-Angeboten werben. Die vor dem Essener Landgericht verklagte Rechtsanwaltsgemeinschaft hatte damit geworben, bei einer Erstberatung nur 10 EUR bis 50 EUR statt der gesetzlich vorgesehenen 10 EUR bis 180 EUR zu erheben. Zwar erlaube § 3 Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere als die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu verlangen. Jedoch dürfen nach Auffassung des Gerichts Rechtsanwälte nicht mit einer eigenen Gebührenfestsetzung werben, weil dies zu einem ruinösen Wettbewerb unter den Anwälten führen könnte und umfangreiche Beratungsaufträge mit einem hohen Haftungsrisiko nicht angemessen berücksichtigt würden. Eugen Boss kündigte stellvertretend für die Beklagten Berufung gegen das Urteil an. Ich meine, dass die Berufung aussichtslos ist. Das Urteil vom LG Essen ist gut – es kann nicht angehen, dass der Wettbewerb der Rechtsanwälte in Zukunft hauptsächlich über den Preis bestimmt wird. Andere Kriterien sollten stets im Vordergrund stehen – deshalb halte ich die restriktiven Entscheidungen der Instanzgerichte in den Fällen, in denen Kollegen ihre Werbung über Preise zu gestalten versuchten, für genau richtig!

EvernoteAmazon Wish ListYahoo BookmarksHotmailDeliciousGoogle ReaderWordPressGoogle BookmarksShare