DPMS INFO berichtete über einen Herrn Albers, der bis vor kurzem noch Markeninhaber der deutschen Wortmarke Atze Schröder war. http://oby.de/atze-schroeder Ein aktueller Kommentar im älteren Beitrag machte mich darauf aufmerksam, dass nunmehr Atze Schröder der Markeninhaber der Marke Atze Schröder sei.
Richtig. So steh es in Registern des Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Wie geht denn das?
Stichwort: Künstlername.
Art. 5 GG gewährt Schutz dahingehend, dass Personen unter Pseudonymen am Kulturleben teilnehmen und rechtsverbindlich handeln dürfen.
Vorsicht ist im Todesfall geboten. Die Erben von Klaus Kinski hatten Pech als sie sich nach dem Tod von Klaus Kinski auf den Schutz des (Künstler-)Namensrecht beriefen. Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 05.10.2006 -AZ: I ZR 277/03 -, dass das Namensrecht mit dem Tod erlischt und nicht auf die Erben übergeht.










































