Die Gemeinsame Allgemeine Verfügung zur Umsetzung des § 31a BtMG vom 20. Mai 2010, veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 23 vom 11.06.2010, lässt Kiffer tiefer durchatmen.
Der Besitz bis zu zehn Gramm Cannabis zum gelegentlichen Eigenverbrauch ist zukünftig straffrei. Durch die Polizei eingeleitete Ermittlungsverfahren sollen von der Staatsanwaltschaft grundsätzlich eingestellt werden. Der Besitz bis zu 15 Gramm kann eingestellt werden.
Ausnahmen bestätigen die Einstellungs-Regelung. Die Einstellung ist nicht möglich,
- wenn Betäubungsmittel in einer Weise gebraucht werden, die eine Verführungswirkung auf Kinder oder nicht abhängige Jugendliche oder Heranwachsende hat,
- Betäubungsmittel in der Öffentlichkeit ostentativ oder vor besonders schutzbedürftigen Personen (zum Beispiel Kindern) sowie vor oder in Einrichtungen oder Anlagen, die von diesen Personen aufgesucht werden
(insbesondere Kindergärten, Spielplätze, Schulen, Jugendheime oder Bahnhöfe) erworben oder konsumiert werden,- die Tat von einer Person begangen wurde, welche in den zuletzt genannten Einrichtungen tätig oder mit dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes
beauftragt ist,die Tat nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs befürchten lässt oder
- die Tat im Justiz-oder Maßregelvollzug begangen wird.
Die Polizei wird angewiesen, den beschlagnahmten Stoff zu wiegen, einen Vortest durchzuführen und die Strafanzeige zu fertigen.
“Die Möglichkeit einer Vernehmung des Beschuldigten bleibt davon unberührt, um insbesondere Angaben über seine Drogenabhängigkeit und den Erwerb der Betäubungsmittel (Herkunft, Hintermänner) zu erlangen und gegebenenfalls den Verzicht auf die Rückgabe sichergestellter Gegenstände
herbeizuführen.”
Dann erhält die Staatsanwaltschaft den Stoff Vorgang zur weiteren Bearbeitung.
Wichtig zu wissen, ist noch, dass auch Wiederholungstäter mit mehrfachen Einstellungen rechnen dürfen.












































