
Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht,
heißt es in der aktuellen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH), AZ: VIII ZR 375/03.
Nun ist also höchstrichterlich entschieden, dass Auktionen, z.B. bei eBay, ganz normale Kaufverträge sind und nicht als Versteigerungen im Sinne des § 156 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gewertet werden können. “Gemäß § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande.” An einem solchen Zuschlag fehlt es bei den bekannten “Versteigerungen”, weil der Bieter eben lediglich ein antizipiertes verbindliches, aber preislich unbestimmtes Angebot des Verkäufers durch das Bieten preislich bestimmt und annimmt.
Es muss natürlich zwischen “Sofort Kauf” und den normalen Versteigerungen bei eBay unterschieden werden. Für die “Sofort Kauf” Konstellation war bereits lange vor der heutigen Entscheidung klar, dass bei Verbrauchergeschäften ein Widerrufsrecht besteht. Jetzt ist es sozusagen amtlich, dass Verbraucher, die etwas von einem gewerblichen Händler ersteigern, ohne Angabe von Gründen den Vertragsschluss widerrufen können. Unterlässt ein gewerblicher Anbieter die Belehrung über das Widerrufsrecht, kann der Verbraucher Zeit seines Lebens, solange er vom Verkäufer nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, den Vertrag widerrufen. Auch müssen gewerbliche Anbieter damit rechnen, verstärkt von Abmahnvereinen abgemahnt zu werden, wenn nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wird. Denn darin erblickt die herrschende Meinung unlauteren Wettbewettbewerb, ja einen Vorsprung durch Rechtsbruch gegenüber den Mitbewerbern, die ordnungsgemäß belehren. Es wird wohl in den nächsten Wochen viel Arbeit für die eBay-Anwälte geben…









































