Der BGH hat entschieden, dass der für Vaterschaftsanfechtungsklagen notwendige Anfangsverdacht nicht auf heimlich eingeholte DNA-Vaterschaftsanalysen gestützt werden könne. In der aktuellen Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:
“Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reicht die bloße Behauptung, nicht der Vater des Kindes zu sein, nicht aus, ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren einzuleiten, in dem die Abstammung dann regelmäßig durch ein gerichtliches Gutachten geklärt wird. Vielmehr muß der Kläger konkrete Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an seiner Vaterschaft zu wecken und die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen. Auf eine äheimliche” DNA-Vaterschaftsanalyse kann ein solcher Anfangsverdacht aus Rechtsgründen nicht gestützt werden.”
Für einen Schlag ins Gesicht werden viele geprellter Männer die Ausführungen am Ende der Pressemitteilung halten:
“Auch die Weigerung des Kindes oder der Mutter als seiner gesetzlichen Vertreterin, der Einholung einer solchen Analyse oder der Verwertung ihres Ergebnisses zuzustimmen, ist als solche regelmäßig nicht geeignet, einen Anfangsverdacht zu begründen.”
Wir wissen ja mittlerweile, dass das Recht der Kinder allen anderen Rechten vorgeht. Unschön, dass das Recht der Kinder auf informelle Selbstbestimmung dem Recht der Kinder auf Wahrheit, nämlich ihren biologischen Vater kennen zu lernen, vorgehen soll. Ein Fall für das Bundesverfassungsrecht, welches sicherlich noch mit der Problematik zu tun bekommen wird.









































