BGH: Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

Der 5. (Leipziger) Strafsenat beim Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass “es für die Frage der Strafmilderung – wie bislang – zwar auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Die Anforderungen an...

Der 5. (Leipziger) Strafsenat beim Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass

“es für die Frage der Strafmilderung – wie bislang – zwar auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Die Anforderungen an eine Milderung der Strafe bei Trunkenheit wurden jedoch erhöht. Insbesondere bei Gewalt- und Sexualdelikten scheidet eine Strafmilderung danach häufig aus, weil der Täter schon vorher unter Alkohol aggressiv auffällig geworden ist. Gleiches gilt, wenn in Situationen getrunken wird, in denen eine erhöhte Gefahr gewalttätiger Entgleisung besteht. Beispiele hierfür sind das Trinken in gewaltbereiten Gruppen oder im Rahmen eines schwerwiegenden Streits. Auch wer noch nüchtern beschließt, anderen Gewalt anzutun, kann bei späterer Trunkenheit nicht mit einer Strafmilderung rechnen. Dem Gericht bleibt bei alledem ein Spielraum für die Entscheidung, ob es die Strafe bei Trunkenheit mildert oder nicht. Wenn es um die Verhängung lebenslanger oder besonders hoher zeitiger Freiheitsstrafe an der Grenze zur Höchststrafe geht, sind an die Versagung einer Milderung höhere Anforderungen zu stellen. Bei alkoholabhängigen Straftätern gelten Sonderregeln; auch ihnen ist jedoch nicht stets eine Strafmilderung zu gewähren, wenn sie in betrunkenem Zustand Straftaten begehen. Was für Alkohol wegen seiner bekanntermaßen enthemmenden Wirkung gilt, kann nicht ohne weiteres auf andere Rauschmittel übertragen werden.”

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