Der BGH entschied gestern über einen Fall, in dem die Versicherung dem Reisenden im Rahmen der Reiseabbruchversicherung die Flugkosten anteilig nicht erstatten wollte, weil die Flüge tatsächlich genutzt worden seien. Der BGH stellte fest, dass für die Berechnung der Reiseleistung der vereinbarte Pauschalpreis und nicht die einzelnen Posten der Reiseleistung maßgeblich seien. Das Urteil stärkt einmal mehr die Rechte der deutschen Urlauber. An dieser Stelle sei auch an den aktuellen Beschluss auf EU-Ebene erinnert, wonach Flugreisende gegenüber den Fluggesellschaften bei Verspätungen oder anderen durch Überbuchung entstandenen Engpässen künftige höhere pauschalierte Schadensansprüche verwirklichen können.
BGH zur Reiseabbruchversicherung
– 29. Januar 2004 | 11:03VERÖFFENTLICHT IN: RECHT










































