Zur Wirksamkeit von Schönheitsreparaturen (Fristenplan & Renovierungspflicht) in Formularmietverträgen

Der Bundesgerichtshof () gab jetzt in letzter Instanz (AZ: VIII ZR 361/03) einem Mieter Recht, der laut seinem Mietvertrag Küche, Bad und Toilette alle zwei, alle übrigen Räume alle fünf Jahre renovieren sollte. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen älteren Formularmietvertrag des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverbandes Hessen. Die Richter am Bundesgerichtshof sind der Auffassung, die angegriffene Klausel würde den Mieter unangemessen benachteiligen, wenn “starre Fristen” vereinbart sind, die unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf gelten sollen. Da sich Fristenplan und Renovierungspflicht nicht trennen ließen, könne der Mieter folglich die Renovierung gänzlich verweigern. Es verstoße gegen Treu und Glauben, soweit dem Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen aufgebürdet würden, dafür aber kein tatsächlicher Bedarf bestehe. Der verwies den Vermieter auf einen Formularmietvertrag des Bundesjustizministeriums, wonach Schönheitsreparaturen “im allgemeinen” nach einem Fristenplan auszuführen sind.

Dieser Fall zeigt sehr schön, dass Juristen gern großen Wert auf die vermeintlich kleinen Dinge legen. Die Bedeutung der Wörter sollte “im allgemeinen” nicht unterschätzt werden .

EvernoteAmazon Wish ListYahoo BookmarksHotmailDeliciousGoogle ReaderWordPressGoogle BookmarksShare
SCHLAGWORTE: , ,