BVerwG im Bierkrieg: Urteil zum Reinheitsgebot von Bier – Zucker Zusatz rechtmäßig

Nach zehn Jahren ist der Bierkrieg um das schwarze Bier im “Neuzeller Bierstreit” beendet. Die Neuzeller Klosterbrauerei darf ihr Bier, das nach einem alten Brauch der Mönche aus dem Neuzeller Kloster durch den Zusatz von Zucker süß und schwarz wird, nun Schwarzbier nennen. Dies war der Brauerei zuvor jahrelang verwehrt worden, weil die Bezeichnung nach Auffassung der Behörden und Verwaltungsgerichte nicht mit dem Reinheitsgebot für Bier aus dem Jahre 1516 zu vereinbaren war. Nach dem Reinheitsgebot von 1516 darf ein Bier nur Hopfen, Malz, Hefe und Wasser enthalten. Nach dem Reinheitsgebot von 1516 durfte eine Maß Bier allerdings auch nicht mehr als zwei Pfennige kosten. Das kann man ja mal der Magd beim Oktoberfest erzählen, wenn man für einen Eurocent eine Maß Bier bekommen möchte.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Donnerstag kann sich die Neuzeller Klosterbrauerei fortan auf eine Ausnahmegenehmigung berufen und den “Schwarzen Abt” als Bier mit Zucker vertreiben. Ausnahmegenehmigungen von dem Reinheitsgebot für Bier gab es bislang nur bei Zusätzen, wie Hanf, Pfeffer oder Zimt. Zuckerzusätze waren immer tabu, da Zucker auch als Malzersatz bei der Gärung dienen kann. Man kann festhalten, dass mit diesem Urteil die alte Tradition des Reinheitsgebots stark eingeschränkt wurde. Na, dann Prost!

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