So, oder ähnlich könnte die Anfrage eines Bordellbetreibers an die Bundesagentur für Arbeit gelautet haben. Die Bundesagentur antwortete dem Bordellbetreiber, auch in Kenntnis des Prostituiertengesetzes vom 1. Januar 2001 werden wir Prostitution nicht staatlich fördern. Den Ablehnungsbescheid focht der Betreiber eines Bordells an und ging in I. Instanz vor dem Sozialgericht Speyer baden.
Pressemitteilung des Sozialgerichts Speyer:
Ein Bordellbetreiber hat keinen Anspruch auf Vermittlung von Prostituierten durch die Bundesagentur für Arbeit. Das hat das Sozialgericht Speyer Anfang Mai entschieden und damit einen entsprechenden Ablehnungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit gegenüber einem klagenden Bordellbetreiber bestätigt. Dieser beabsichtigte, Arbeitsverhältnisse mit Prostituierten einzugehen, die für ihn im Rahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen tätig sein sollten. Aus diesem Grund hatte er bei der Bundesagentur für Arbeit die Vermittlung von weiblichen und männlichen Prostituierten beantragt.
Ein solches Begehren verstößt nach Auffassung der Richter gegen die guten Sitten, die von der Bundesagentur für Arbeit bei ihrer Entscheidung über einen Vermittlungsauftrag zu berücksichtigen sind. Daran ändert auch das zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Prostituiertengesetz nichts. Selbst wenn aufgrund dieses Gesetzes sowohl das Verhältnis zwischen Kunden und Prostituierten als auch zwischen Prostituierten und Bordellbetreibern insgesamt nicht mehr als sittenwidrig angesehen werden sollte, entfällt damit nicht zwangsläufig auch die Sittenwidrigkeit des Rechtsverhältnisses zwischen Bordellbetreiber und Bundesagentur für Arbeit. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Prostituiertengesetz eine völlig andere Zielrichtung als die Verminderung von Arbeitslosigkeit oder die Förderung einschlägiger Gewerbebetriebe durch aktive Vermittlung in Prostitutions-Beschäftigungsverhältnisse hat. Der Gesetzgeber bezweckte dadurch ausschließlich eine Verbesserung der rechtlichen Stellung der Prostituierten, nicht aber von Kunden und Bordellbetreibern. Auch wenn mit dem Prostituiertengesetz das gesellschaftliche Phänomen Prostitution zwar als vorhanden akzeptiert und legalisiert wird, wird damit jedoch nicht gleichzeitig erklärt, dass Prostitution nunmehr als reguläre Beschäftigung zu billigen und staatlich aktiv zu fördern ist. Die Prostitution stellt somit ein gesellschaftlich geduldetes, aber kein zur Verminderung von Arbeitslosigkeit erwünschtes Instrumentarium dar. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Az.: S 10 AL 1020/04).
Verantwortlich für den Inhalt: Jan Krauß, Pressereferent des Sozialgerichts SpeyerSozialgericht Speyer
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Es ist schon komisch. Auf der einen Seite sind die Staatsdiener zu bloede ueberhaupt jemand qualifiziert zu vermitteln, belegen aber maennliche Arbeitslose nach ihrem Gusto mit Strafen und Sperren. Auf der anderen Seite wird aber die heilige Punze immer noch auf Haenden um den Dom getragen und das aelteste Gewerbe der Welt ist natuerlich “deutschen” Frauen offiziell nicht zumutbar. Im selben Atemzug macht aber die deutsche Politik als selbsterkorene Moralhueterin (siehe Ulla Schmidt und ihre Vita als juengstes Beispiel) mobil gegen Flatratebordelle. Ist eigentlich noch keinem gekommen, dass ein Mann vielleicht keinen Bock mehr auf verzogene, verwoehnte und mit Hartz 4 ueberversorgte Freizeit- und Hobbyhuren hat und lieber in einen ganz normalen Puff geht oder lieber eine Frau anderer Nationalitaet/Kulturkreis heiratet, die auch noch arbeiten kann? Deutsche Frauen sind mittlerweile im Verhaeltnis so schlecht ausgebildet, dass es bei vielen weder zu einem qualifizierten Arbeitsplatz reicht noch von der Intelligenz zu einer geregelten Beschaeftigung als Prostituierte reicht. Fuer Jobs als Putz- oder Klofrau sind sie sich natuerlich zu schade. Da kommt ja auch nix bei rum. Das ueberlaesst man dann lieber den Maennern.