BVerfG: Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Bildberichterstattung

Das BVerfG hat am 14. Februar über die Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Telekom AG Vorstandsmitgliedes durch Beschluss einstimmig beschlossen, dass ein rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aufgehoben wird. Der Antragsteller wurde...

Das hat am 14. Februar über die Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Telekom AG Vorstandsmitgliedes durch Beschluss einstimmig beschlossen, dass ein rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aufgehoben wird. Der Antragsteller wurde von den Zivilgerichten mit seiner Klage letztinstanzlich abgewiesen. Er hatte sich gegen die Ablichtung eines Mannes in einem Geschäftsanzug, der auf einem bröckelnden, magentafarbenem großen “T” sitzt und unbeschwert nach oben sieht, gewehrt, weil die fotografische Abbildung des Kopfes des Antragstellers im Zuge einer Fotomontage auf den Oberkörper eines anderen Mannes gesetzt worden war. “Dabei wurde die Abbildung des Kopfes technisch bearbeitet. Die Intensität dieser Bearbeitung ist von den Gerichten nicht abschließend aufgeklärt worden. Unstreitig ist der Kopf allerdings um ca. 5 % gestreckt worden. Die Beklagte verwandte das Motiv auch zur weiteren Illustration des Artikels und wiederholte es in einer späteren Ausgabe.” Das Problem an diesem Fall ist, dass es für den Betrachter kaum erkennbar war, dass das Abbild des Antragstellers technisch verändert wurde. Jeder Mensch hat jedoch ein Recht, zu bestimmen, wie er in der Öffentlichkeit dargestellt wird.

Hierzu führte das BVerfG aus:
Das fotografische Abbild übermittelt ohne Verwendung von Worten Informationen über die abgelichtete Person. Fotos suggerieren Authentizität und die Betrachter gehen davon aus, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussieht. Diese Annahme aber trifft bei einer das Aussehen verändernden Bildmanipulation, wie sie heute relativ einfach mit technischen Mitteln herbeigeführt werden kann, nicht zu.

Eine lobenswerte Entscheidung. Wo kommen wir hin, wenn es der Presse erlaubt wird, durch kleinere Manipulationen in der (Bild-)Berichterstattung suggestiv auf den Leser einzuwirken, indem man beispielsweise versucht, der Intention der Berichterstattung durch geschicktes Bearbeiten eines Bildes mehr Ausdruck zu verleihen. Üblich ist die Bildbearbeitung natürlich im Model-Geschäft. Die meisten Fotos von Models werden selbstverständlich nachbearbeitet: Lippen- und Augenpartien werden vergrößert, Hautunreinheiten werden entfernt, um nur einige Beispiele zu nennen.

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