Was ist noch eine geringe Menge Cannabis?

Der Deutsche Hanfverband (DHV) hält eine Übersicht über die in den einzelnen Bundesländern verschiedene Auslegung der geringen Menge iSv. § 31a BtmG. Die Spannweite reicht von drei Konsumeinheiten -was immer...

Der Deutsche Hanfverband (DHV) hält eine Übersicht über die in den einzelnen Bundesländern verschiedene Auslegung der geringen Menge iSv. § 31a BtmG. Die Spannweite reicht von drei Konsumeinheiten -was immer das auch sein mag- bis hin zu 15 Gramm in Berlin und Schleswig Holstein. Absehbar sei wohl, dass sich alle Bndesländer demnächst auf einheitliche sechs Gramm einigen werden.

Geringe Menge Cannabis in der BRD

Interessant ist das Ergebnis einer Untersuchung des Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, das im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums untersucht hat, welche Unterschiede in der Anwendung der geringen Menge iSv. § 31a BtmG in den Bundesländern bestehen:

“Hessen, Berlin, Sachsen und das Saarland haben Regelungen erlassen, die eine Grenze festsetzen bis zu der “das Verfahren grundsätzlich einzustellen ist” – das so genannte “Modell Untergrenze”. Die anderen Länder folgen mit ihren Vorschriften dem “Modell Obergrenze” und haben einen Grenzwert geschaffen bis zu dem “eine Anwendung des §31a in Betracht kommt”.

Das heißt, dass ein Staatsanwalt in Bayern auch bei einer verschwindend geringen Menge Cannabis ein Verfahren “eröffnen kann”, wenn er es für geboten hält, während sein Kollege in Berlin ein solches Verfahren “einstellen muss”.

Was wohl das Bundesverfassungsgericht heute zu dieser Problematik sagen würde?

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