Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt hat mit Beschluss vom 5. März 2009 – AZ: 2 L 35/09 – entschieden, dass eine Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Drogenscreening nicht rechtmäßig ist, wenn der Beifahrer unter Cannabiseinfluss “nur” 0,9 Gramm. Cannabis mit sich geführt hat.
Der Betroffene wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle mit 0,9 Gramm Cannabis erwischt und zudem reagierte der Drogenschnelltest positiv auf THC, da er nach eigenen Angaben zuvor Cannabis konsumiert hatte. Die Führerscheinstelle hatte daraufhin angeordnet, der Betroffene müsse innerhalb von drei Tagen die Begutachtung durch einen Facharzt für Rechtsmedizin in Form eines Drogenscreenings beibringen, was nicht geschah. Die ausgesprochene Anordnung der Durchführung eines Drogenscreenings erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, urteile das VG Frankfurt. Dazu führt das VG in den Gründen zu seinem Beschluss aus:
“Bei der vorliegend beim Antragsteller sichergestellten Menge von 0,9 g Marihuana handelte es sich um eine nach der Verkehrsauffassung “geringe Menge”; diese stellte bei angenommener mittlerer Wirkstoffkonzentration ungefähr 2 Konsumeinheiten dar (vgl. VG Münster, Beschluss vom 13. September 2004 – 10 K 893/00 – zitiert nach Juris). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle bereits unter Cannabiseinfluss stand und mithin eine weitere Konsumeinheit bereits konsumiert hatte, lässt das Vorhandensein von lediglich 3 Konsumeinheiten nicht den Verdacht auf regelmäßigen Drogenkonsum zu. In Betracht käme allenfalls ein gelegentlicher Cannabiskonsum. Ein solcher ist jedoch für die Frage nach der Fahreignung nur dann von Bedeutung, wenn eine Trennung zwischen Drogenkonsum und der Führung von Kraftfahrzeugen als nicht hinreichend gesichert gelten kann. Dies ist im Falle des Antragstellers, welcher nur als Beifahrer in die Verkehrskontrolle geriet, jedenfalls aufgrund des in Rede stehenden Vorfalls nicht erkennbar; andere einschlägige Vorfälle sind nicht bekannt. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass der Antragsteller und der Fahrer des betreffenden Kfz sich aufgrund der langen Fahrstrecke abgelöst hätten, ist dies eine nicht belegte bloße Vermutung.”
Die Frage, die sich stellt, ist, ab wie vielen Konsumeinheiten das Gericht Eignungszweifel der Führerscheinstelle an der Fähigkeit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen für begründet erachtet. Die Unterscheidung zwischen Beifahrer und Fahrer steht auch im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).













































Ola!
Bleibt leider eigentlich nur der Hinweis an alle Verkehrsteilnehmer Schnelltests, Wisch- Schweiß- und Pinkelspiele grundsätzlich zu verweigern!
Mit hanfigen Grüßen
Steffen