BVwerG: Fahruntüchtigkeit bei regelmäßigen Cannabis-Konsum

In einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht (BVwerG) vom 26. Februar 2009 verkündet das oberste Verwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig, dass der Entzug der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung bei täglichem oder...

In einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht (BVwerG) vom 26. Februar 2009 verkündet das oberste Verwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig, dass der Entzug der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum, rechtmäßig ist.

“Der Kläger war im Februar 2005 bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen; gegenüber den Polizeibeamten gab er an, seit etwa einem halben bis dreiviertel Jahr nahezu täglich Cannabis zu konsumieren. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, es hätte erst durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geklärt werden müssen, ob ihm die Fahreignung fehle. Seine Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrgesetzes und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch mit Blick auf die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung entschieden, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum im Sinne dieser Regelung jedenfalls bei täglicher oder nahezu täglicher Einnahme von Cannabis vorliegt. Diese Voraussetzung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Kläger erfüllt.”
(Quelle: Pressemitteilung 10/2009, BVwerG, Foto: Wikipedia; Benutzer: Michael_w)

Das Urteil des BVerwG vom 26. Februar 2009 – AZ: 3 C 1.08 – steht noch nicht im Volltext zur Verfügung. Die aktuelle Entscheidung des verschärft die Rechtsprechung zu Cannabis-Konsum und das Führen von Kfz erheblich.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte noch mit Beschluss vom Beschluss vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 – der Verfassungsbeschwerde eines Autofahrers gegen die vorinstanzliche Verurteilung zu einem Fahrverbot, der zu einem Fahrverbot verurteilt worden war, weil er 16 Stunden vor Fahrtantritt Cannabis konsumiert hatte und in der anschließenden Kontrolle 0,5 ng/l Tetrahydocannabinol im Blut festgestellt wurden, stattgegeben und das zugrunde liegende Urteil aufgehoben.

Das OLG Koblenz hatte mit Urteil vom 14. Dezember 2005 – AZ: 1 Ss 189/05 – entschieden und deutlich herausgestellt, dass es zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit nicht genüge, pauschal darauf zu verweisen, der Fahrzeugführer habe vor Fahrtantritt Cannabis konsumiert. Vielmehr müssten konkrete Feststellungen zur Fahruntüchtigkeit getroffen werden.

Entscheidend ist – in gewohnter Manier – die Einlassung des Delinquenten bei den Ermittlern. Die vorliegende Begründung zur Fahruntüchtigkeit impliziert, dass die Behörde – vermutlich durch den Beschuldigten selbst – Kenntnis davon erlangte, dass er regelmäßig Cannabis konsumiere.

Schweigen für den Lappen – Reden den Fußgängern überlassen, ist die Moral von der Geschichte.

EvernoteAmazon Wish ListYahoo BookmarksHotmailDeliciousGoogle ReaderWordPressGoogle BookmarksShare