Das Gebot der Sachlichkeit: Der Anwalt, der sich selbst vertritt, hat einen Narren als Mandanten

Der Anwalt, der sich selbst vertritt, hat einen Narren als Mandanten“, lautet ein altes juristisches Sprichwort. Denn unter Juristen ist die Meinung weitläufig verbreitet, dass emotionale Bindungen zum Fall eine objektive Beurteilung der Sach- und Rechtslage kaum zulassen. Aus § 43a Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) folgt, dass der Anwalt dem Sachlichkeitsgebot unterliegt – im Übrigen ohnehin ein Kennzeichen für professionelle Arbeit. Nach der Fränkischen Advokaten-Instruktion von 1720 durften beleidigende Schriftsätze eines Anwalts öffentlich zerrissen und dem Anwalt vor die Füße geworfen werden. (Henssler/Prütting-Eylmann, 2. Aufl., § 43a Rd. 91) Verurteilungen eines Anwaltes wegen beleidigender Schriftsätze sind in der Neuzeit äußerst rar, weil es sich die Grenzziehung zwischen sachlichem und unsachlichem Verhalten als beinahe unmöglich erwiesen hat.

Ich bin überzeugt, dass es auf Rechtssuchende mehr Eindruck machen würde, wenn der (schlechte) Schriftsatz eines Anwalts zerrissen würde. So etwas spricht sich nämlich schnell herum und hat insofern Prangerwirkung, die auf Dauer zu Umsatzeinbußen führen könnte. Dies ist eigentlich das beste Argument, um einen Anwalt in seine Schranken zuweisen.

Mein Fazit: Meist sind die realitätsnahen Ideen unserer juristischen Väter besser als die neuzeitlichen, komplizierten Regelungen heutiger Gesetzgeber.

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