Hollands Bavaria ./. Bayern Bavaria

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Pressemitteilung Nr. 144/2011 zum Verfahren bzgl. des Schutzes der Bezeichnung ”Bayerisches Bier” bekanntgegeben, dass das zugunsten des Bayerischen Brauerbundes ergangene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wird.

Der Bayerische Brauerbund e.V., hat als  Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft gegen die auf eine niederländische Brauerei international registrierten Marke Nr. 645 349 mit den Wortbestandteilen “BAVARIA BEER” angegriffen und einen Verzicht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlangt. 

Denn die Bezeichnung “Bayerisches Bier” wurde am 20.01.1994 von der Bundesregierung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben angemeldet. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 des Rates vom 28. Juni 2001 ist die Eintragung der geographischen Angabe erfolgt.

“Die Klage hatte beim Landgericht München I und beim Oberlandesgericht München Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Nach einer ersten Verhandlung Ende 2007 hat der dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt (Beschluss vom 14. Februar 2008 I ZR 69/04, GRUR 2008, 669 – Bayerisches Bier I; vgl. Pressemitteilung des Nr. 30/2008).

Die geographische Angabe “Bayerisches Bier” war nach einem in der einschlägigen EU-Verordnung vorgesehenen vereinfachten Verfahren eingetragen worden, wobei ungeklärt war, mit welchem Zeitrang eine auf diese Weise eingetragene Angabe Schutz genießt. Nachdem der EuGH diese Frage mit Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-120/08, GRUR 2011, 189) in der Weise beantwortet hat, dass es nicht auf die – im Jahre 1994 erfolgte – Anmeldung durch die Bundesregierung, sondern auf die – hier erst 2001 erfolgte – Veröffentlichung der Eintragung im europäischen Recht ankommt, hat der BGH nunmehr das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht, das für den Schutz der geographischen Angabe “Bayerisches Bier” ausschließlich die europäische Verordnung herangezogen hatte, wird nunmehr prüfen müssen, ob der mit der Klage geltenden gemachte Anspruch aus den Bestimmungen des deutschen Markengesetzes zum Schutz geographischer Herkunftsangaben (§§ 126, 127 MarkenG) hergeleitet werden kann. Dieser Schutz nach nationalem Recht tritt zwar grundsätzlich hinter den Schutz aus dem europäischen Recht zurück, besteht aber bis zur Eintragung der Angabe “Bayerisches Bier” in dem bei der Europäischen Kommission geführten Register fort. In Betracht kommt vorliegend, dass die Marke der Beklagten den Ruf der Bezeichnung “Bayerisches Bier” in unlauterer Weise ausnutzt (§ 127 Abs. 3 MarkenG). Ob dies der Fall ist, muss nunmehr das OLG München entscheiden.

Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 69/04 – Bayerisches Bier II

Landgericht München I – Urteil vom 2. September 2003 – 7 O 16532/01

Oberlandesgericht München – Urteil vom 27. Mai 2004 – 29 U 5084/03″

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