Untenstehende Gedanken habe ich mir neulich zum Problem der Domainumleitung gemacht und im BERLIN BLAWG veröffentlicht.
Untenstehende Gedanken habe ich mir neulich zum Problem der Domainumleitung gemacht und im BERLIN BLAWG veröffentlicht.
Gestern auf dem schönsten Spielplatz in Berlin-Kreuzberg, dem Abenteuerspielplatz 1.000 und eine Nacht in der Hasenheide fiel mir noch ein, dass bei der Weiterleitung einer Domain auf eine andere Domain weiter zu differenzieren ist:
1. HEADER REDIRECT (offene Weiterleitung)
Hierbei bleibt die weiterleitende Domain nicht in der Adresszeile des Browsers sichtbar. Angezeigt wird die Domain, auf die weitergeleitet wurde.
2. FRAME-WEITERLEITUNG (versteckte Weiterleitung)
Die weiterleitende Domain wird in der Adresszeile des Browsers angezeigt. Unterverzeichnisse und/oder Dateinamen werden in der Adresszeile des Browsers nicht angezeigt.
3. URL-HIDING (versteckte Weiterleitung)
Bei dieser Weiterleitung wird ein Webserver “simuliert”. Die weiterleitende Domain wird in der Adresszeile des Browsers angezeigt. Es ist nicht mehr ohne weiteres erkennbar welcher Server benutzt wird.
Im 1. Fall liegt eine eindeutige Rechtsverletzung wohl nur dann vor, wenn die weiterleitenmde Domain rufschädigend ist. Hierbei ist zu beachten, dass zwischen dem Inhalt der verweisenden Domain und den Inhalten der Domain, auf die weitergeleitet wurde, lediglich mittelbare Zusammenhänge bestehen.
Die Frage ist, ob die Eingabe einer rufschädigenden Domain direkt in der Adresszeile des Browsers einen rechtswidrigen Eingriff darstellt.
Wird die Domain in eine Suchmaschine eingegeben und unter den Treffern befindet sich sowohl die weiterleitende als auch die Domain, auf die verwiesen wurde, dann kann wohl ohne weiteres von einer Rechtsverletzung ausgegangen werden.
Im 3. Fall wird wohl jede rufschädigende Weiterleitung eine Rechtsverletzung darstellen. Die weiterleitende Domain
Im 2. Fall sind die Grundsätze von Fall 1. und 2. zu vermengen.
Meinungsfreiheit
Letztlich sind Weiterleitungen den Links sehr ähnlich.
Durch die Eingabe von Meta-Tags können Einträge vorgenommen werden, die in Suchmaschinen angezeigt werden. Hierdurch ist es vorstellbar, dass ein Domaininhaber durch eine eingerichtete und konfigurierte Domain-Weiterleitung in Form der Persiflage/Satire/Zynismus zulässige Kritik an einem Unternehmen äußert.
Umweltaktivisten könnten zum Beispiel www.Rettet-den-Regenwald.de auf einen “großen Holzfäller” weiterleiten.
Muss dies hingenommen werden?
Ich merke, dass ich das Szenario noch immer nicht zu Ende gedacht habe. Theoretisch etwas anzureißen macht mir Spaß. Theoretisch bis zu Ende denken, ist nicht mein Fall. Ein richtiger Fall mit dieser Problematik würde allerdings meiner Vorstellungskraft einen gewaltigen Schub verpassen.
DOMAINUMLEITUNG: BERLIN BLAWG vom 20. Februar 2007
Aus ungeklärten Motiven registriert sich JEMAND Domains, wie z.B.
www.todessaft.de www.smokingkills.com www.karies.de www.elektrosmog.de und leitet diese dann im Wege einer Domain-Weiterleitung weiter auf die Domains namhafter oder kleinerer Unternehmen (GESCHÄDIGTEN) um, wie z.B.
www.Cocacola.de www.marloboro.de www.nutella.de www.nokia.de Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu bewerten?
Aus Markenrecht können die GESCHÄDIGTEN gegen JEMAND keine Ansprüche herleiten. Das Kennzeichen (Marke o. geschäftliche Bezeichnung) der GESCHÄDIGTEN wurde von JEMAND nicht im Sinne von §§ 14, 15 MarkenG benutzt.
Wettbewerbsrechtlich würden Ansprüche aus § 4 Ziff. 7 UWG durchgreifen, sofern JEMAND überhaupt Mitbewerber der GESCHÄDIGTEN wäre. Wäre JEMAND nicht Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 2 Ziff. 3 UWG, dann wäre das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gar nicht anwendbar auf den vorliegenden Sachverhalt.
Die einschlägigen zivilrechtliche Vorschriften – vorausgesetzt die GESCHÄDIGTEN – sind Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, sind der unerlaubte Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 823 Abs. 1 BGB) und die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB). Sind die Geschädigten jedoch Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, dann hilft möglicherweise das Namensrecht aus § 12 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB weiter, sofern durch die Domainumleitung der Name rechtswidrig beeinträchtigt ist. Ansonsten bleibt nur noch § 826 BGB.
Strafrechtlich sind die Tatbestände der Beleidigung (§§ 185 ff. StGB) einschlägig., sofern die Grenzen der zulässigen Schmähkritik überschritten wurden. Hier werden – ähnlich wie bei § 823 BGB im Rahmen der Rechtswidrigkeit – die Grundrechte der Meinungs- und Kunstfreiheit Aus Art. 5 GG gegenüber dem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG abzuwägen sein.












































Bei diesen Beitrag möchte ich gerne anonym bleiben, aber Sie sehen ja an meine eMail wer ich bin.
Nun kenne ich mich mit dem weltweiten Netz nicht so gut aus, und ich weiß auch nicht, ob ich das gleiche meinen was Sie beschrieben haben.
Ich stelle seit einiger Zeit fest, daß meine Domain bei verschiedenen Suchmaschinen in den Suchergebnisse bzw. bei Seiten auftauchen, die meine Domain eindeutig nennen – obwohl ich nichts mit denen gemein habe. Kann aber diese genannten Meta-Tags nicht ausmachen. Ist dieses evtl. so eine “Umleitung”? z.B. bei Yahoo Nr.9, Ergebnis 81. Entweder benutzen diese Seiten diese Meta – Tags oder ich wurde dort angemeldet, umgeleitet was auch immer? Ich dachte schon über eine Strafanzeige nach …