Das Landgericht (LG) Hamburg hatte über den Fall des P. M. (oder war es Dr. Dr. Z.?) zu entscheiden, der die Inhaber seiner ehemaligen Kanzlei auf kennzeichenrechtliche Unterlassung verklagt hatte.
“Die Beklagte benutzte seit 1983 ununterbrochen das Kennzeichen ” p.”, und zwar zunächst als Telegrammadresse, später als E-Mail-Adresse und seit 2001 auch in der Domain www. p..de.”
Dieses Kennzeichen seines ehemaligen Arbeitgebers meldete der Kläger, der innerhalb seiner Probezeit gekündigt worden war, anschließend als Marke an. Sodann ließ er “die Beklagte unter dem 15.05.2007 abmahnen und erwirkte sodann eine einstweilige Verfügung (AZ: 315 O 605/07), mit der der Beklagten verboten wurde, das Zeichen ” p.” sowie die genannte Internetdomain zu verwenden.”
Das LG Hamburg wies die Klage ab. Das Urteil vom 18. September 2008 – AZ: 315 O 988/07 ist im Volltext hier nachzulesen.
“Das Zeichen ” p.” war dem “@” in der e-Mail-Adresse vorangestellt und war mithin dort zu finden, wo der Verkehr üblicherweise den Namen des Adressaten erwartet. ” p.” wurde in der e-Mail-Adresse auf diese Weise als Statthalter für die gesamte Kanzlei der Beklagten und damit eben namensmäßig, d.h. als Herkunftshinweis, verwendet. Die Benutzung durch die Beklagte erfolgte teilweise – und auch insoweit deutlich kennzeichenmäßig, als Herkunftshinweis – dergestalt, dass die unterschiedlichen Kanzleistandorte noch einmal unterschieden wurden, und zwar in ” p.-lu” (für den Standort L.) einerseits und ” p.” (für den M. Standort) andererseits.”
Hier hat das LG Hamburg neue Wege eingeschlagen und dem Teil vor dem @-Zeichen für schutzwürdig erachtet. Diese Sicht ist allerdings schon deswegen problematisch, weil es einem Markenanmelder nahezu unmöglich ist, alle eMail-Adressen auf geschützte Kennzeichen vor dem @-Zeichen zu durchsuchen.










































