Es geht nicht um das unbefugte Tragen vom AmtszeicheniSv. § 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB und auch nicht um die Marke Pozilei von der Insite AG aus der Schweiz. Nein, am Wochenende haben sich Betrüger in Berlin als echte Polizisten getarnt und einen Schüler ausgetrickst:
“Falsche Polizisten raubten gestern Vormittag in Friedrichshain einem 15-Jährigen den Rucksack. Die beiden Unbekannten gaben sich gegen 10 Uhr 30 in einer U-Bahn der Linie 1 gegenüber dem Jugendlichen als Polizisten aus. Dabei wiesen sie sich mit scheckkartengroßen „Dienstausweisen“ aus. Am U-Bahnhof Warschauer Straße stiegen sie zusammen mit dem 15-Jährigen aus, fesselten ihn mit Handschellen an einen Zaun und flüchteten mit seinem Rucksack. Der Jugendliche konnte eine Hand aus den Fesseln befreien und ging zu einem Polizeiabschnitt, wo Beamte ihn mit einem Seitenschneider von den Handschellen befreiten. Die Kriminalpolizei ermittelt wegen Raubes und Amtsanmaßung.”
(Quelle: Pressemeldung Berliner Polizei)
Vorsicht sollten die Träger von Polizei oder Pozilei T-Shirts vor dem Hintergrund der nachfolgenden Entscheidung aber walten lassen:
AMTSGERICHT BONN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Strafsache
gegen XXX
wegen Mißbrauch von Abzeichen
hat das Amtsgericht Bonn
in der Sitzung vom 15. Juli 1999,
an der teilgenommen haben:Richter xxx
als StrafrichterReferendar xxx
als Beamter der StaatsanwaltschaftJustizhilfsangestellte xxx
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Mißbrauches von Abzeichen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 80,00 DM verurteilt.
- § 132 a Abs. 1 Nr. 4 StGB -
Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe:
Der heute 27 Jahre alte Angeklagte ist Deutscher und ledig. Kinder hat er keine.
Er hat den Beruf des Verkäufers erlernt, arbeitet derzeit jedoch als Diskjockey bei monatlichen Nettoeinkünften von 2500,00 DM.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits wiederholt in Erscheinung getreten.(Anmerkung des Webmaster: hier folgt eine Aufzählung der Vorstrafen, u.a.
- gemeinschftl. Diebstahl
- Dulden des Fahrens ohne Versicherungsschutz
- Körperverletzung
- gef. KV
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Verstösse gegen BTM-Gesetze
- Sachbeschädigung)Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt fest:
Am Abend de 22.08.1998, gegen 23.25 Uhr, hielt sich der Angeklagte in Bonn im Bereich der Einmündung Mainzer Str./Am Nippenkreuz auf.
Er trug ein grünes T-Shirt mit der weißen reflektierenden Aufschrift “Polizei”.
Der Angeklagte hatte, als sich ein Streifenwagen der Polizei mit den Zeugen xxx und xxx näherte, die Hände in den Hosentaschen und eine von ihm getragene Langjacke so hinter den Arm zurückgeschlagen, dass die Polizeibematen im Scheinwerferlicht des Streifenwagens die reflektierende Aufschrift “Polizei” deutlich sahen.
Da das vom Angeklagten getragene T-Shirt in Farbe und Schriftbild solchen T-Shirts gleicht, die im Bereich der Einsatzhundertschaften der Polizei als dienstliche Bekleidung zu den Einsatzanzügen getragen werden, hielten die Zeugen xxx und xxx ihren Streifenwagen an, um zu überprüfen, ob es sich um einen ihrer Kollegen handelte.Den vorgeschilderten Sachverhalt hat der Angeklagte glaubhaft gestanden.
Er läßt sich jedoch dahin ein, dass er das von ihm getragene T-Shirt legal bei einem Versandhaus erworben habe und deshalb auch in der öffentlichkeit tragen dürfe.
Diensthandlungen habe er schließlich nicht vorgenommen.Der Angeklagte hat sich des Mißbrauchs von Abzeichen gemäß § 132 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
Er hat nämlich ein einer inländischen Uniform oder Amtskleidung zum Verwechseln ähnliches T-Shirt in der Öffenlichkeit unbefugt getragen, so dass nach außen, zum Beispiel gegenüber den Polizeibeamten xxx und xxx der Eindruck entstand, als ob die Uniform dem Träger, nämlich dem angeklagten, zustehe.
Der Angeklagte hat auch vorsätzlich, zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Er wußte, dass das von ihm getragene T-Shirt einem Polizeiuniformstück zum Verwechseln ähnlich sieht. Gerade das war Anlaß für ihn, ein solches Kleidungsstück bei einem Versandhaus zu kaufen und auch zu tragen.
Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 132 a Abs. 1, Nr. 4 StGB ist es nicht erforderlich, über das bloße Tragen des uniformähnlichen Kleidungsstückes hinaus irgendwelche unbefugten Amtshandlungen vorzunehmen.
Ein Tatbestandsirrtum liegt nicht vor, weil keine Unstände für den Angeklagten erkennbar waren, die ihn hätten berechtigen können, durch die Aufschrift auf seinem T-Shirt sich als Polizeibeamter auszugeben.
Auch ein unvermeidbarer Verbotsirrtum kann dem Angeklagten nicht zugute kommen. Es ist jedermann einsichtig, dass es nicht erlaubt sein kann, sich durch unbefugtes Tragen einer Uniform oder eines ihr zum Verwechseln ähnlich sehenden Kleidungsstückes bei Dritten den Eindruck zu erwecken, als handele es sich um eine Amtsperson.
Allein, dass das vom Angeklagten getragene T-Shirt freiverkäuflich ist, bedeutet nicht, dass ein solches T-Shirt auch in der Öffenlichkeit getragen werden darf.
Einen eventuellen Verbotsirrtum hätte der Angeklagte unschwer durch Nachfrage bei einem Rechtskundigen vermeiden können.Der Angeklagte ist daher wegen der von ihm begangenen Straftat auch zu bestrafen, da Schuldausschließungsgründe im übrigen nicht erkennbar sind.
Zu Lasten des Angeklagten sprach, dass er strafrechtlich bereits vielfach, wenn auch nicht einschlägig, in Erscheinung getreten ist und von daher bei ihm von fehlender Rechtstreue auszugehen ist und er nach wie vor nicht bereit ist einzusehen, dass er Unrecht getan hat.
Dennoch reicht die Verhängung einer Geldstrafe im untersten Bereich aus, dem Angeklagten das von ihm begangene Unrecht deutlich zu machen, und ihn künftig von der Begehung solcher Taten abzuhalten.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend, den Angeklagten künftig zu einem rechtstreuen Leben anzuhalten.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes hat das Gericht entsprechend den vom Angeklagten angegebenen Einkommensverhältnissen auf 80,00 DM festgesetzt.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.
(Unterschrift)
Richter am AmtsgerichtAusgefertigt
(Unterschrift) (Siegel)
Justizangestellt als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
(Quelle: http://www.gdp-bonn.de/tips.htm)









































