Rechtsanwalt Marc Quandel wirft der FAZ in seinem Beitrag vom heutigen Tage vor, dass die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) schlecht recherchiert habe. Folgender Satz aus dem Beitrag der FAZ-Online-Ausgabe vom heutigen Tage war der Stein des Anstoßes für Rechtsanwalt Quandels Kritik an dem FAZ-Journalismus in Sachen Recht:
„Wenn Sie vor dem Juristen sitzen und ihm etwa vom Ärger mit dem Arbeitgeber berichten, wiegt der Advokat den Kopf und empfiehlt den Gang vor Gericht - und schon können nach geltendem Recht bis zu 190 Euro fällig werden, denn so viel darf eine Erstberatung kosten.“
Anwalt Quandel kommt zu dem Ergebnis, dass die Arbeit der FAZ eine miese Qualität habe. In Ziffer 3 seiner FAZ-Kritik-Thesen schreibt er:
“3. Das RVG ist das einzige Gesetz, indem die Rechtsanwaltsgebühren festgelegt sind. Nach „geltendem Recht“ findet sich dort keine Gebühr, die eine Erstberatung kosten darf.”
Ich weiß nicht, wann Rechtsanwalt Quandel das letzte Beratungsmandat abgerechnet hat und welche Version des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ihm vorliegt, aber ich weiß, dass in unserer aktuellen Fassung des RVG in § 34 RVG folgender Satz steht:
“Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.” [Hervorhebung nicht im Original]
Mit den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts ist nichts anderes gemeint als das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In § 612 BGB findet sich demgemäß eine verbindliche Vorschrift für die Gebühr die eine Erstberatung durch einen Rechtsanwalt kosten darf, wenn keine (schriftliche) Vergütungsvereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt geschlossen worden ist.
Die FAZ hat in diesem Punkt Recht – Rechtsanwalt Quandel irrte sich.
Nachtrag
Ich sehe erst jetzt, dass der Titel von Quandels Beitrag mit einem Fragezeichen endete. So ganz sicher war er sich trotz seiner sechs Thesen offensichtlich nicht. Warum?













































Guten Tag Herr Kollege Sevriens,
ich bin gerade durch Zufall auf Ihren Blogbeitrag gestoßen und musste dann doch ausnahmsweise mal kommentieren. Das mache ich wirklich nur selten und ungern, aber in Ihrem speziellen Fall mache ich gerne eine Ausnahme.
Sie können sich beruhigt darauf verlassen, dass ich imstande bin eine korrekte Abrechnung zu schreiben. Mein Blogbeitrag war demnach keineswegs unsicher und auch nicht falsch.
1. Es ist objektiv falsch, dass eine Erstberatung nach geltendem Recht 190,00 € kostet. Das gilt ausschließlich für Verbraucherberatung und beinhaltet nicht die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer. Damit zahlt der Verbraucher für eine Erstberatung 19% mehr, nämlich 226,10 €. Außerdem ist das der Höchstbetrag nach § 34 RVG. Das dürfte Ihnen als Rechtsanwalt wohl bekannt vorkommen oder was machen Sie mit der Umsatzsteuer?
2. Ein weiterer Unterschied zwischen unseren beiden Arbeitsweisen dürfte der sein, dass bei Ihnen § 612 BGB gilt, während ich nach § 675 BGB arbeite. Bei diesem Geschäftsbesorgungsvertrag werden Dienste höherer Art und Güte nach § 627 BGB geschuldet.
3. In meinem § 612 BGB finde ich keine “verbindliche Vorschrift für die Gebühr, die eine Erstberatung durch einen Rechtsanwalt kosten darf”. Bei mir steht nur in Absatz 1: “Eine Vereinbarung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.” In meinem Absatz 2 steht dann “Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.”
Da steht weder etwas von Rechtsanwalt, noch von irgendeiner festen Höhe.
4. Apropos, im Falle des § 34 RVG heißt es Gebührenvereinbarung und nicht Vergütungsvereinbarung. Wenn Ihnen dieser Unterschied nicht bewusst ist, empfehle ich den Blick in einen RVG-Kommentar, z.B. von Madert/Schons. Dieser Unterschied kostet manchmal einen sehr hohen Preis beim OLG… In § 34 RVG steht auch nichts davon, dass die Gebührenvereinbarung schriftlich sein muss.
Manchmal hilft es, wenn man erst denkt und dann bloggt oder irre ich mich in diesem Punkt auch?
Mit kollegialen Grüßen,
Marc Quandel
Zufälle gibt es.
Und vielen Dank für die große Ausnahme, die Sie in meinem speziellen Fall gemacht haben. Diesen langen Kommentar von Ihnen fasse ich als eine ganz besondere Ehre auf, die mir zuteil wurde.
Der Unterschied unserer Arbeitsweisen liegt sicher nicht in der Rechtsnatur der unseren Aufträge zugrunde liegenden Verträge begründet. Mal besorge ich Geschäfte für andere (§ 675 BGB) mal liefere ich ein Werk ab (§ 631 BGB) und manchmal leiste ich Dienste für andere (§ 611 BGB).
Ich insistiere.