Das OLG Frankfurt hat in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass ein Anspruch der Rechteinhaber von Musiktiteln gegen den Internet-Service-Provider (ISP) auf Auskunftserteilung der Identität der Kunden, die Server mit illegalen Inhalten zum Download bereithalten, nicht bestehe. Der für urheberrechtliche Fragen zuständige 11. Zivilsenat am OLG Frankfurt ist in dem einstweiligen Verfügungsverfahren (AZ: 2/3 O 297/04) der Ansicht, dass § 101a Abs. 1 UrhG nicht, auch nicht entsprechend anwendbar sei. Die Vorschrift sei nur für die Verbreitung von körperlichen Vervielfältigungsstücken anwendbar. Das Gericht kommt zu dieser Überzeugung, weil die ISP gemäß den Regelungen der §§ 8 ff. TDG von Überprüfungspflichten der bereitgehaltenen Inhalte weitestgehend befreit sind und deshalb ein Verpflichtung zur Auskunftserteilung widersprüchlich wäre.
Ganz anders hatten noch im Jahre 2003 das OLG München I (AZ: 21 O 5250/03) und im Jahre 2004 das OLG Hamburg (AZ: 308 O 264/04) geurteilt und dem Auskunftsanspruch stattgegeben. Eine Frage also, die demnächst wohl den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen wird.









































