Genießen und genießen lassen, beschreibt den Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kurz und bündig.
Art. 2 Abs. 1 GG: Genießen
– 8. Juli 2007 | 12:54VERÖFFENTLICHT IN: RECHT
Genießen und genießen lassen, beschreibt den Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kurz und bündig.