Wer als gewerblicher Händler einem privaten Kunden (“Verbraucher”) Waren mit der Post oder einem Speditionsdienst liefert, trägt das Risiko auf dem Versandweg. Diese seit 2002 neue Rechtslage findet nun in zahlreichen Fällen im Zusammenhang mit dem Versandhaus Ebay in der Praxis Anwendung. So verurteilte in dieser Woche das Amtsgericht Calw (AZ AG Calw 1 C 150/05) eine Händlerin zur Rückerstattung des Kaufpreises an ihre Kundin, die die bezahlte Ware nie erhalten hatte. Die Händlerin hatte geltend gemacht, sie habe die entsprechende Vorschrift (§ 474 BGB) in ihrem Ebayangebot ausgeschlossen. Dies ist jedoch nur aufgrund einer individuellen Vereinbarung mit dem Käufer möglich und nicht -wie vorliegend- durch Bedingungen die in einer Vielzahl von Auktionen durch den Verkäufer vorgegeben werden.
Der Vertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Sevriens:
“Wer bei einem gewerblichen Händler Ware ersteigert oder im Internet bestellt, sollte sich nicht abspeisen lassen, wenn diese ihn nicht erreicht. Ob ein Anbieter bei Ebay gewerblich handelt, läßt sich meistens an der Anzahl der Transaktionen ablesen. Händler sollten das Verlustrisiko entweder in ihrer Kalkulation berücksichtigen oder versichern.”
Haftung im Versandhandel
– 25. August 2005 | 13:18VERÖFFENTLICHT IN: RECHT









































