LG München: Linksetzung auf illegale Kopiersoftware (Andere Ansicht)

Juris berichtet: Das Urteil des LG München im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Heise Verlag untersagt dem Verlag das Setzen eines Links zu einem Hersteller/Vertrieb von Software, die geeignet ist, Kopierschutzmaßnahmen...

Juris berichtet: Das Urteil des LG München im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Heise Verlag untersagt dem Verlag das Setzen eines Links zu einem Hersteller/Vertrieb von Software, die geeignet ist, Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen. Die entscheidenden Vorschriften in dem Verfahren sind die § 95a Urhebergesetz (UrhG) und Art. 5 Grundgesetz (GG).

§ 95a Abs. 3 Ziff. 3 UrhG verbietet das Verbreiten von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Der Heise Verlag beriuft sich als Presseorgan auf die Pressefreiheit. Doch ließen die Richter diesen Einwand nicht gelten und waren der Auffassung, dass das Geistige Eigentumsrecht garantiert aus Art. 14 Grundgesetz der Phonoverbandes der Pressfreiheit des Verlages vorgehen müsse. Die Richter waren der Meinung, dass es für den Verbraucher viel einfacher wäre, mittels eines Links in der Berichterstattung zu der illegalen Software zu gelangen als dies über eine entsprechende Suche mittels Suchmaschinen der Fall wäre.

Soweit so gut. Eine Kanzlei, die wie eine Wald- und Wiesenkanzlei aus einem Dorf klingt, aber spezialisiert auf Urheberrecht ist, gern den Wandkte/Bullinger zitiert und stets die Musikindustrie vertritt, wird dieses Urteil sehr freuen. Weitere Abmahnungen aus München und Gerichtsverfahren in München sind damit garantiert.

Aber ist dieses Urteil nicht falsch, soweit man dies überhaupt noch fragen darf, nachdem die Münchner Herren in den Roben aus ihrer Sicht ein richtiges Urteil abgegeben haben. Der Link wurde vom Heise Verlag nicht auf die Downloadseite gesetzt, sondern auf die Homepage des Herstellers. Mir persönlich geht die weite Auslegung des Begriffs �Verbreiten� viel zu weit. In § 95a Abs. 3 UrhG steht wörtlich:

“Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz.”

Man sollte sich vergegenwärtigen, dass sämtliche Alternativen dem Wortlaut nach einen körperlichen Bezug zum Werkstück voraussetzen.

“Herstellung, Einfuhr und Vermietung” setzen eindeutig einen körperlichen Bezug voraus. Bei der “Werbung” sieht es etwas anders aus, doch wird man dort wohl eine auf Absatz zielende Maßnahme voraussetzen müssen. “Verbreiten” sollte daher m.E. im Lichte der anderen Varianten ausgelegt werden. Ich verstehe unter “Verbreiten” vielmehr eine unentgeltliche Weitergabe. Ein Link sollte allenfalls unter “Werbung” subsumiert werden, wenn es offensichtlich ist, dass der Link dem Absetzen und eben nicht der Information diente. Das Internet darf nicht in seinen Grundfesten beeinträchtigt werden. Dies wäre ein großer Verlust für die Informationsgesellschaft. Die Phonoverbände auf der ganzen Welt haben schließlich die Möglichkeit, sich direkt an die Hersteller von illegaler Software zu halten und diesen Rechteverletzungen zu untersagen. Der eigentliche Störer sollte immer zuerst in die Pflicht genommen werden müssen. Bei einem Erfolg würde dann auch der Link von Heise zu einem

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führen.

So sollte es sein!

Mehr zu diesem Thema gibt es auch via DMC Weblog. DMC weist auf ein neues Portal namens iRights hin. Bei iRights erhält der Leser viele Antworten auf ungeklärte Fragen. Ein Besuch lohnt sich meines Erachtens für Konsumenten und insbesondere für Produzenten alle Male.

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