JuraXX verliert die Berufung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen nicht standesgemäßer Werbung

DPMS INFO berichtete über die einstweilige Verfügung, die JuraXX auf Antrag eines Esseners Kollegen wegen der aggressiven Preiswerbung

“Erstberatung, z.B. Arbeitsrecht, Verträge, Abmahnung u.s.w. Kündigung, EUR 10,– bis 50,–”

kassiert hatte und DPMS INFO kassierte für den Beitrag sogar einen Kommentar von Eugen Boss, dem geschäftsführenden Rechtsanwalt der Eugen Boss Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die hinter dem JuraXX Konzept steckt.

Jetzt ist das Berufungsurteil auf dem NRW Justiz-Server abrufbar. Die Berufung wurde verloren. Aus meiner Sicht ein hoch politisches Urteil, welches die Interessen der Anwaltschaft an hohen Gebühren gegenüber den Interessen des Verbrauchers an günstigen Rechtsrat (es geht nur um die Beratungs-, nicht um die Geschäftsgebühr) bevorzugt.

Dreh- und Angelpunkt des Urteils:

§ 3 Abs. 5 BRAGO a.F. eröffnete nun zusätzlich die Möglichkeit, im Wege der Vereinbarung diese Höchstgrenze von 180,00 EUR noch einmal zu unterschreiten. Dies war aber nicht beliebig möglich. Nach § 3 Abs. 5 Satz 3 BRAGO a.F. mußte die vereinbarte Vergütung vielmehr in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen.”

Und weiter heißt es:

“Nach § 4 Abs. 2 RVG muß wie bei § 3 Abs. 5 BRAGO a.F. bei herabgesetzten Gebühren weiterhin die Angemessenheit der Herabsetzung berücksichtigt werden.”

Durch pauschale Preisvorgaben soll es den werbenden JuraXX Anwälten also nicht möglich sein, den Pauschalpreis in ein angemessenes Verhältnis zur Leistung zu bringen? Ist das nicht eher ein Fall für die Versicherungen der Anwälte?

Interessant an dem Urteil ist die Feststellung, dass Arbeitnehmer keine Verbraucher sind, wenn diese Schwierigkeiten mit ihrem Arbeitnehmer bekommen. Demnach kann also der Arbeitsrechtler gegenüber seinem Mandanten schon bei einem ersten Gespräch abrechnen, wie er es für angemessen hält. Bravo!

“Denn nach VV 2102 gibt es den Begriff der Erstberatung nur noch bei Tätigkeiten für einen Verbraucher. Wer als Verbraucher anzusehen ist, ist in § 13 BGB definiert. Danach ist der Arbeitnehmer, um den es in der beanstandeten Werbung geht, gerade nicht als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (Palandt, BGB 63. Auflage § 13 Rdzif. 3)”,

führt das OLG Hamm am Ende noch aus.

Das meint JuraXX dazu.

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