Kriminelle Anwälte dürfen weiter abmahnen
Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth ist am Mittwoch vor dem Landgericht Berlin zu einer 14-monatigen Haftstrafe verurteilt worden – die Aussetzung der Strafe erfolgte ohne Bewährung!
Jetzt wo so gut wie feststeht, dass Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth in der Vergangenheit mehrere selbstständige Straftaten, wie z.B. Urkundenfälschung, Untreue und einen Betrugsversuch (in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt) verübt hat, und diese Straftaten mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren sind, muss die zuständige Aufsichtsbehörde, die Rechtsanwaltskammer München, schnell reagieren, um dem Berufsstand der Rechtsanwälte durch Personen wie Gravenreuth nicht weiter zu schaden.
§ 14 Bundesrechtsanwaltsordnung – Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
1. wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2. wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
Hier hatte der ehemaliger Geschäftspartner von Gravenreuth, Bernhard Syndikus, mehr Glück, als er im Zusammenhang mit einem Raubkopiererprozess als Teilnehmer “nur” zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war und daher seinen Beruf als Rechtsanwalt weiter ausüben darf.
§ 45 Strafgesetzbuch – Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
Irgendwie könnte einem der Mann leid tun, aber Gravenreuth schafft es, auch am Boden liegend unsympathisch zu sein, soweit er gegenüber der Welt äußert:
“Gravenreuth selbst kündigt bereits neue Abmahnungen an: Er wolle mal nachschauen, was beim Online-Lexikon Wikipedia „so über mich drinsteht“. Fraglich ist, ob es dazu kommen wird. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat nach Informationen von WELT ONLINE ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Gravenreuth eingeleitet. Am Ende könnte der verurteilte Jurist auch seine Berufszulassung verlieren.”
(Quelle: Welt online)

Herr von Gravenreuth würde sich sicherlich freuen, wenn das Gericht eine “Aussetzung der Strafe” ausgesprochen hätte – und dann auch noch ohne Bewährungszeit …
Ich fürchte, dass Du einen kleinen, aber relevanten Prüfungsschritt überspringst.. :-/
§ 45 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der RA wegen eines Verbrechens verurteilt wurde. Rechtstechnisch sind die Verurteilungen von GVG aber Vergehen, vgl. 12 StGB. Der Weg über das Anwaltsgericht muß her (aber das wird dauern, bis das in Rechtskraft ist). Das AnwG kann AFAICT keine sofortige Vollziehbarkeit seiner Entscheidung anordnen…
Nur schade, dass er kein Verbrechen begangen hat (§ 12 StGB), sondern lediglich mehrere Vergehen. Damit ist aber § 45 StGB einschlägig, weshalb auch die Zulassung leider nicht nach § 14 II Nr. 2 BRAO zurückgenommen werden kann.
Jedenfalls der Titel stimmt. Mein Fehler untermauert sogar noch die Richtigkeit.
Tja, ich sollte mir mehr Zeit nehmen oder es lassen, mich in Rechtsgebieten zu profilieren, die ich nicht regelmäßig anwende.
Bleibt also die Rücknahme der Zulassung nach § 14 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 5 BRAO.
Auch § 14 Abs. 1 BRAO hilft mE nicht gerade weiter, da die Tatsachen nicht vorlagen, als er seine Zulassung erhielt. § 14 Abs. 1 BRAO stellt aber gerade darauf ab, dass Tatsachen zum Zeitpunkt der Zulassung vorlagen und erst nachträglich bekannt geworden sind.
Fraglich ist aber wohl, ob er seiner Kanzleipflicht noch nachkommen kann. Bei einem in Untersuchungshaft sitzendem RA soll eine Ausnahme von der Kanzleipflicht zulässig sein (BGH, NJW-RR 1999, 1578). Ob das bei einem rechtskräftig verurteiltem RA auch noch greifen kann, muss wohl noch geklärt werden.
Selbst wenn er aber der Kanzleipflicht nachkommen sollte, muss die LJV einen Vertreter bestellen. Dieser hat dann auch Zugriff auf alle Akten. Sollten da noch weitere, nicht aufgedeckte Straftaten schlummern, müsste er mE Anzeige erstatteten, damit er sich selbst nicht schuldig macht – schließlich führt er die Geschäfte fort.