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	<title>Kommentare zu: Kriminelle Anwälte dürfen weiter abmahnen</title>
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		<title>Von: dpms</title>
		<link>http://oby.de/kriminelle-anwalte-durfen-weiter-abmahnen#comment-29793</link>
		<dc:creator>dpms</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Feb 2011 18:58:50 +0000</pubDate>
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		<description>Ok, keine Ahnung und bloggen, das ist meine Sache!

Aber der Sachverhalt zeigt damit eine Gesetzeslücke auf. Denn dass ein Anwalt, der wegen Manipulation von Vollmachtsurkunden seines Mandanten wegen Urkundenfälschung in 22 Fällen und später nach Unterschlagung von Mandantengeldern wegen Unterschlagung  verurteilt wurde, aber weiter als Rechtsanwalt praktizieren durfte, kann kein vernünftiger Jurist einem Otto-Normal-Verbraucher erklären. Wenn man dann noch die stetig steigende Zahl der von den Kammern eingeleiteten Verfahren gerichtet auf Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögenverfalls, kann der Eindruck, dass die Armen die Dummen und die Reichen für ihren Reichtum ohne sachlichen Grund und sogar wider Verstand und Vernunft belohnt werden.

Amen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ok, keine Ahnung und bloggen, das ist meine Sache!</p>
<p>Aber der Sachverhalt zeigt damit eine Gesetzeslücke auf. Denn dass ein Anwalt, der wegen Manipulation von Vollmachtsurkunden seines Mandanten wegen Urkundenfälschung in 22 Fällen und später nach Unterschlagung von Mandantengeldern wegen Unterschlagung  verurteilt wurde, aber weiter als Rechtsanwalt praktizieren durfte, kann kein vernünftiger Jurist einem Otto-Normal-Verbraucher erklären. Wenn man dann noch die stetig steigende Zahl der von den Kammern eingeleiteten Verfahren gerichtet auf Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögenverfalls, kann der Eindruck, dass die Armen die Dummen und die Reichen für ihren Reichtum ohne sachlichen Grund und sogar wider Verstand und Vernunft belohnt werden.</p>
<p>Amen.</p>
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		<title>Von: Malte S.</title>
		<link>http://oby.de/kriminelle-anwalte-durfen-weiter-abmahnen#comment-13724</link>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 20 Sep 2008 11:47:11 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://oby.de/kriminelle-anwalte-durfen-weiter-abmahnen#comment-13724</guid>
		<description>Auch § 14 Abs. 1 BRAO hilft mE nicht gerade weiter, da die Tatsachen nicht vorlagen, als er seine Zulassung erhielt. § 14 Abs. 1 BRAO stellt aber gerade darauf ab, dass Tatsachen zum Zeitpunkt der Zulassung vorlagen und erst nachträglich bekannt geworden sind.
Fraglich ist aber wohl, ob er seiner Kanzleipflicht noch nachkommen kann. Bei einem in Untersuchungshaft sitzendem RA soll eine Ausnahme von der Kanzleipflicht zulässig sein (BGH, NJW-RR 1999, 1578). Ob das bei einem rechtskräftig verurteiltem RA auch noch greifen kann, muss wohl noch geklärt werden.
Selbst wenn er aber der Kanzleipflicht nachkommen sollte, muss die LJV einen Vertreter bestellen. Dieser hat dann auch Zugriff auf alle Akten. Sollten da noch weitere, nicht aufgedeckte Straftaten schlummern, müsste er mE Anzeige erstatteten, damit er sich selbst nicht schuldig macht - schließlich führt er die Geschäfte fort.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Auch § 14 Abs. 1 BRAO hilft mE nicht gerade weiter, da die Tatsachen nicht vorlagen, als er seine Zulassung erhielt. § 14 Abs. 1 BRAO stellt aber gerade darauf ab, dass Tatsachen zum Zeitpunkt der Zulassung vorlagen und erst nachträglich bekannt geworden sind.<br />
Fraglich ist aber wohl, ob er seiner Kanzleipflicht noch nachkommen kann. Bei einem in Untersuchungshaft sitzendem RA soll eine Ausnahme von der Kanzleipflicht zulässig sein (BGH, NJW-RR 1999, 1578). Ob das bei einem rechtskräftig verurteiltem RA auch noch greifen kann, muss wohl noch geklärt werden.<br />
Selbst wenn er aber der Kanzleipflicht nachkommen sollte, muss die LJV einen Vertreter bestellen. Dieser hat dann auch Zugriff auf alle Akten. Sollten da noch weitere, nicht aufgedeckte Straftaten schlummern, müsste er mE Anzeige erstatteten, damit er sich selbst nicht schuldig macht &#8211; schließlich führt er die Geschäfte fort.</p>
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		<title>Von: dpms</title>
		<link>http://oby.de/kriminelle-anwalte-durfen-weiter-abmahnen#comment-13723</link>
		<dc:creator>dpms</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 20 Sep 2008 04:56:13 +0000</pubDate>
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		<description>Jedenfalls der Titel stimmt. Mein Fehler untermauert sogar noch die Richtigkeit.

Tja, ich sollte mir mehr Zeit nehmen oder es lassen, mich in Rechtsgebieten zu profilieren, die ich nicht regelmäßig anwende.

Bleibt also die Rücknahme der Zulassung nach § 14 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 5 BRAO.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Jedenfalls der Titel stimmt. Mein Fehler untermauert sogar noch die Richtigkeit.</p>
<p>Tja, ich sollte mir mehr Zeit nehmen oder es lassen, mich in Rechtsgebieten zu profilieren, die ich nicht regelmäßig anwende.</p>
<p>Bleibt also die Rücknahme der Zulassung nach § 14 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 5 BRAO.</p>
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		<title>Von: Malte S.</title>
		<link>http://oby.de/kriminelle-anwalte-durfen-weiter-abmahnen#comment-13721</link>
		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Sep 2008 21:12:36 +0000</pubDate>
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		<description>Nur schade, dass er kein Verbrechen begangen hat (§ 12 StGB), sondern lediglich mehrere Vergehen. Damit ist aber § 45 StGB einschlägig, weshalb auch die Zulassung leider nicht nach § 14 II Nr. 2 BRAO zurückgenommen werden kann.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Nur schade, dass er kein Verbrechen begangen hat (§ 12 StGB), sondern lediglich mehrere Vergehen. Damit ist aber § 45 StGB einschlägig, weshalb auch die Zulassung leider nicht nach § 14 II Nr. 2 BRAO zurückgenommen werden kann.</p>
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		<title>Von: Dominik Boecker</title>
		<link>http://oby.de/kriminelle-anwalte-durfen-weiter-abmahnen#comment-13720</link>
		<dc:creator>Dominik Boecker</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Sep 2008 18:48:06 +0000</pubDate>
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		<description>Ich fürchte, dass Du einen kleinen, aber relevanten Prüfungsschritt überspringst.. :-/

§ 45 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der RA wegen eines Verbrechens verurteilt wurde. Rechtstechnisch sind die Verurteilungen von GVG aber Vergehen, vgl. 12 StGB. Der Weg über das Anwaltsgericht muß her (aber das wird dauern, bis das in Rechtskraft ist). Das AnwG kann AFAICT keine sofortige Vollziehbarkeit seiner Entscheidung anordnen...</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich fürchte, dass Du einen kleinen, aber relevanten Prüfungsschritt überspringst.. :-/</p>
<p>§ 45 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der RA wegen eines Verbrechens verurteilt wurde. Rechtstechnisch sind die Verurteilungen von GVG aber Vergehen, vgl. 12 StGB. Der Weg über das Anwaltsgericht muß her (aber das wird dauern, bis das in Rechtskraft ist). Das AnwG kann AFAICT keine sofortige Vollziehbarkeit seiner Entscheidung anordnen&#8230;</p>
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		<title>Von: Tommy</title>
		<link>http://oby.de/kriminelle-anwalte-durfen-weiter-abmahnen#comment-13719</link>
		<dc:creator>Tommy</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Sep 2008 18:37:02 +0000</pubDate>
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		<description>Herr von Gravenreuth würde sich sicherlich freuen, wenn das Gericht eine &quot;Aussetzung der Strafe&quot; ausgesprochen hätte - und dann auch noch ohne Bewährungszeit ... ;-)</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Herr von Gravenreuth würde sich sicherlich freuen, wenn das Gericht eine &#8220;Aussetzung der Strafe&#8221; ausgesprochen hätte &#8211; und dann auch noch ohne Bewährungszeit &#8230; <img src='http://oby.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' /> </p>
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