Unter dem Titel Kurz und klein gebloggt schwadroniere ich über die Welt. Man wird anbetracht meiner Verbalinjurien vielleicht traurig werden, manchmal lachen können und oft schmunzeln dürfen. Ablaß ist ausdrücklich erwünscht.
Folge 1 – Der Anwalt mit dem stumpfen Spitzbart
Neulich vor einem Amtsgericht. Der Kläger, nennen wir ihn David, und sein Rechtsanwalt klagen gegen den vermeintlichen Goliath, der von dem Anwalt mit dem spitzen Bart vertreten wird. Es geht um eine Honorarforderung aus einem Auftrag. Der Kläger fordert 500 Euro von dem Beklagten. Der Kläger behauptet, er sei beauftragt worden und habe 33 Stunden für die Erfüllung des Auftrags aufgewandt. Der Beklagte bestreitet, dass ein Auftrag zustande gekommen sei, dass der Kläger 33 Stunden aufgewendet habe, dass er eine Rechnung erhalten habe, dass der Kläger mit dem Beklagten zusammen einkaufen war und so weiter und so fort. In der obligatorischen Güteverhandlung überreichte der Anwalt der Gegenseite seinen allerletzten Schriftsatz. Die Schriftsätze des Anwalts lesen sich wie eine widersprüchliche Aneinanderreihung aller prozessual und materiellrechtlich möglicher Einwendungen. Allerdings versäumt der Rechtsanwalt des Beklagten dabei, substantiiert zu bestreiten. Auch deshalb werden der Beklagte und sein Anwalt den Prozess verlieren. Jeder Anwalt bekommt die Mandanten, die er verdient – und umgekehrt.
Goliaths Anwalt versuchte in der mündlichen Verhandlung zu glänzen und besonders spitzfindig zu wirken. Seine Versuche, erstickten im Keim. RA Spitzbarts Ausführugen und Fragen wirkten genauso stumpf wie sein gefühlsloses, kaltes Auftreten. Der unbarmherzige Anwalt stellte zu allem Überfluss einen jungen Mann mit kahlrasiertem Kopf wörtlich als seinen “Mitarbeiter” vor. Der Mitarbeiter glich dem Aussehen nach mehr einem Hooligan als einem Referendar oder Studenten. Der Anwalt, von dem ich hier spreche, war sich nicht zu schade, für seinen Mandanten, der in seiner Branche der “professionelle Armauskugler” genannt wird, weil er jeden seiner Dienstleister im nachhinein dermaßen im Preis drückt, dass diese sich danach wie “armausgekugelt” fühlen, bei einem Streitwert von 500 Euro in nichts nachzustehen. Er legte in seinen drei Schriftsätzen einen schamlosen Stil an den Tag. Weil sich vermutlich seine Erinnerungen nach jedem Tag von selbst löschen, kann er nachts noch ruhig schlafen.
Der Anwalt konnte mir in der mündlichen Verhandlung und danach nicht mal für den Bruchteil einer Sekunde in die Augen schauen. Die gesamte Zwietracht, die in diesem Anwalt stecken dürfte, reicht für Schar Menschen. Keine gute Werbung für die Schar der rechtschaffenen Rechtsanwälte.
Auszüge aus den Schriftsätzen
I. Die Klageschrift
Der Beklagte beauftragte den Kläger im Januar 2004 mit Durchführung eines aufwendigen Tests, der zum Inhalt hatte, die Vorschauwege mehrerer Fernsehkameras über Funkstrecken zu Monitoren und anderen Kameras aus dem so genannten Consumer-Bereich zu übertragen. Der Beklagte beabsichtigte nämlich die Vorschauwege von Fernsehkameras über Funkstrecken zu Monitoren und anderen Kameras zu übertragen. Er hatte bereits einige Funkstrecken ins Auge gefasst. Der Kläger sollte zu diesem Thema weiter recherchieren, die geeignete Technik auf Kosten des Beklagten beschaffen und diese in der Praxis testen und anschließend auswerten. Die Parteien waren sich einig, dass der Auftrag entgeltlich erfolgen sollte – über die Höhe des Honorars wurde allerdings nicht gesprochen. Der Zeuge xxx xxxx hat unmittelbar mitbekommen, dass der Beklagte den Kläger mit der o.g. Aufgabe, Tests, Recherchen und Basteleien für ihn durchzuführen, beauftragt hatte. Der Zeuge ging ebenso wie der Kläger von Anfang an davon aus, dass es sich dabei um keine Gefälligkeit, sondern um “bezahlte Arbeit” handeln würde. Zu Honorarvereinbarungen kann der Zeuge allerdings nichts sagen, da es solche nicht gab.
Beweis: Zeugnis d. Herrn xxxx xxx, xxxxx , xxxxx
[...]
Am 26.01.2004 waren beide Parteien gemeinsam bei Conrad Electronics, xxxxxxxx, xxxxx, wo der Beklagte die notwendige Hardware zum Betrieb einer bestimmten Funkstrecke kaufte und dem Kläger zum Testen überließ.
II. Die Klageerwiderung
Es wurde kein Vertrag geschlossen, der Beklagte bestreitet eine Einigung mit dem Kläger. [...] hätte der Kläger die Absicht, einen Vertrag zu schließen erwähnt, hätte der Beklagte das Gespräch sofort abgebrochen.
Ebenso ist keine Beauftragung zum Kauf von Technik und Durchführung entsprechender Tests erfolgt.
Vorsorglich werden die Einsatzzeiten bestritten. Weiterhin weist der Beklagte daraufhin, dass nicht die Höhe des geltend gemachten Honorars als unverschämt zurückgewiesen wurde, sondern die Honorarforderung als solches.
Weiterhin sind die Testergebnisse für den Beklagten nicht von Interesse und außerdem laienhaft.
Es wurde im streitigen Zusammenhang auch kein Testkauf des Klägers mit dem Beklagten durchgeführt.
III. Die Ergänzung der Klageerwiderung
Es mutet geradezu laienhaft an, wenn der Kläger vorträgt, er habe bei Conrad Electronics Geräte erworben.
IV. Die Replik des Klägers
Die indirekte Aussage, es sei keine Beauftragung zum Kauf von Technik und schon gar nicht bei Conrad Electronics erfolgt, bekommt unter Umständen strafrechtlichen Charakter. Denn der Beklagte ist zusammen mit dem Kläger am 26.01.2004 bei Conrad Electronics gewesen und hatte obendrein die Kaufsachen mit seiner Kreditkarte bezahlt. Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen müsste feststellbar, dass der Beklagte mit seiner Kreditkarte am 26.01.2005 bei Conrad Electronics eingekauft und bezahlt hat.
Mängel an dem von dem Kläger erstellten Werk sind nicht (rechtzeitig) geltend gemacht worden.
Daher schuldet der Beklagte für das unstreitig vom Kläger erstellte Werk einen Betrag von 500,00 €. Dieser Betrag wird mangels einer Vereinbarung über die Höhe der Vergütung geschuldet. Ein Stundenhonorar in Höhe von 15,15 € für eine selbstständig erbrachte Tätigkeit (Abzüge für Steuern etc.!) ist durchaus marktüblich.
Ein Vertragsschluss wird nach wie vor bestritten. Das Beweisangebot des Klägers stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, weil es zu einem Vertrag, und zwar weder zur Leistungspflicht des Klägers, als auch zur Leistungspflicht des Beklagten, bei dem es um die Entgeltlichkeit geht, nichts dargelegt ist.
Es ist nie bestritten worden, dass die Parteien bei Conrad Electronics Technik gekauft hatten. Dieses hatte der Kläger auch gar nicht anders verstanden, denn deswegen relativiert er seine Darlegung, wenn er schreibt “die indirekte Aussage…”.
Es fehlt nach wie vor eine Rechnung vom 4. Februar 2004, diese ist an den Beklagten nicht zugegangen und damit ohnehin nicht fällig.
Das Vorhandensein einer Rechnung wird mir Nichtwissen bestritten.
Hier folgen Ausführen, welche (juristische Person) als Rechnungsempfänger neben dem Beklagten in Frage kommen. Es sei angemerkt, dass der Beklagte sich außergerichtlich zunächst von einer Rechtsanwältin vertreten ließ und weder er noch seine damalige Prozessbevollmächtigte das Vorhandensein oder den Zugang einer Rechnung bestritten haben. Irgendwie muss der Ruf des spitzbärtigen Advokaten dem Beklagten zu Ohren gekommen sein. Kurzerhand wechselte er seinen Anwalt. Mich würde es gar nicht wundern, wenn die Anwältin ihrem Geld heute noch “hinterherschreibt”.
Der Kläger sollte an einer Kamera einen kleinen Sender und einen Empfänger installieren, die Leistungsfähigkeit sollte auf unterem Niveau sein. [...] Dieses war die gesamte Tätigkeit des Klägers mit einem Wert von geschätzten 40 Euro Arbeitslohn.
So, so. RA Spitzbart überreichte seinen in der mündlichen Verhandlung die Duplik mit den Worten, er habe einen Vergleichsvorschlag. Auf meine Worte, dass ich jetzt keine Lust habe, den Schriftsatz zu lesen und ich ihn darum bitte, seinen Vorschlag mündlich vorzutragen, antwortete er nicht. Ich insistierte solange mit Unterstützung des Gerichts, bis er nuschelte, “Äh, äh, es ist ja nicht meine Aufgabe, Vergleichsvorschläge zu machen, sondern Aufgabe des Gerichts.” Jetzt wird mir auch klar warum. So cool, dass er den Betrag von 40 Euro als Vergleichsvorschlag über die Lippen bringen konnte, war er dann doch nicht.
Die klägerische Darlegung, nämlich die Beauftragung eines aufwendigen Tests mit dem Inhalt, die Vorschauwege mehrerer Kameras über Funkstrecken zu Monitoren und anderen Kameras aus dem Consumerbereich zu übertragen, wird bestritten.
Weshalb der Kläger diese Tätigkeiten ausgeführt hat, ist nicht bekannt, eine Beauftragung durch den Beklagten wird jedenfalls substantiiert mit der obigen Darlegung bestritten.
Der Beklagte betreibt allerdings in der Tat ein Projekt bezüglich der Vorschauwege und der Beklagte hatte in der Tat den Kläger gefragt, ob er Spaß daran hätte, dieses mitzuentwicklen. [...] In der Tat hat der Beklagte dem Kläger die Chance in Aussicht gestellt, am Ende des Projekts – nach mehreren Jahren – damit Geld zu verdienen.
Ebenso stimmt die Äußerung des Herrn xxx xxxxx nicht, der Beklagte habe dem Kläger ein Entgelt zugesagt. Wegen dieser falschen Aussage wird daher Strafanzeige wegen Falschaussage gestellt.
Spaß? Sic!
Anzeige wegen Falschaussage? Gern. Das Schüsschen wird nach hinten los gehen und sich dann hoffentlich zum Kanonenschlag für den Beklagten entwickeln.
Urteilen Sie selbst!











































