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Kurz und klein gebloggt – Der unglaubliche Vergleich

Unter dem Titel Kurz und klein gebloggt schwadroniere ich über die Welt. Man wird anbetracht meiner Verbalinjurien vielleicht traurig werden, manchmal lachen können und oft schmunzeln dürfen. Ablass ist ausdrücklich erwünscht.

Folge 3 – Der unglaubliche Vergleich

Mein erster großer Markenrechtsfall endete mit einem Vergleich. Die Mandantin lässt einen Mitbewerber wegen einer Kennzeichenverletzung durch mich abmahnen. Die Gegnerin unterwirft sich nicht rechtzeitig. Das nunmehr angerufene Landgericht Mannheim hält telefonisch Rückfrage mit der Bürogemeinschaft, in der ich damals saß. Ausgerechnet dieser Anruf wird vom Sekretariat “unterschlagen”. Erst eine Woche später erhalte ich die wichtige Telefonnotiz. Zu spät. Das Landgericht hatte bereits einen Termin zur mündlichen Verhandlung über meinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestimmt. Meine Mandantin und ich reisten gemeinsam mit dem Zug nach Mannheim. Zum Termin vor der Kammer für Handelssachen kam in Vertretung für die Antragsgegnerin ein Patentanwalt, der zugleich als Rechtsanwalt zugelassen war.

Die Antragstellerin hatte beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, das in Deutschland als Marke geschützte Zeichen der Antragstellerin als Marke und/oder als geschäftliche Bezeichnung zu benutzen.

Der Rechts- und Patentanwalt wandte ein, dass für beide Anträge das Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Die Kammer für Handelssachen deutete an, es wäre wohl besser, sich vergleichsweise zu einigen. Möglicherweise schließe man sich der Meinung des erfahrenen Rechts- und Patentanwalts an. Der Vorsitzende Richter schlug vor, dass sich die Antragsgegnerin unter einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € unterwerfen solle. Die Verhandlung wurde unterbrochen. Ich besprach die Angelegenheit mit meiner Mandantin. Ich hatte der Mandantin im Vorfeld geraten, einen geschätzten Gegenstandswert von 50.000,00 € anzunehmen. Sie drängte vehement auf 250.000,00 €. Über diese Summe schlossen wir schließlich auch den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich. Den mitleidigen Blick eines (Laien-)Richters fasste ich als obiter dictum auf.

Zur Freude des Gerichts einigten sich die Parteien auch über die Kosten dergestalt, dass die Antragsgegnerin Dreiviertel und die Antragstellerin Einviertel der Kosten des Rechtsstreits tragen würden. Die zusätzliche Gebühr des Patentanwalts führte dazu, dass es zu einer effektiven Kostenteilung von Eindrittel zu Zweidritteln kam. Von der Gegenseite erhielt ich entsprechend des komplexen Beschlusses über den Kostenausgleich nur einen Teil meiner gesetzlichen Gebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Von meiner Mandantin hatte ich einen Vorschuss in Höhe von 100,00 €, die Reistekosten und Spesen erhalten. Darum wandte ich mich an meine Mandantin und verlangte Geld.

Keine Reaktion. Also besorgte ich mir beim Landgericht Mannheim einen Titel, den sog. Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den eigenen Mandanten. Weil es zu Zustellungsschwierigkeiten kam, erkundigte ich mich persönlich am Ort des Geschäftssitzes nach dem Verbleib der Firma. Mehr oder weniger zufällig traf ich an diesem Tag einen Gerichtsvollzieher, der ebenfalls nach meiner Mandantin suchte. Dadurch aufmerksam und misstrauisch geworden erkundigte ich mich beim Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts meiner Mandantin und erfuhr, dass ca. sieben (zivilrechtliche) Haftbefehle gegen sie wegen ihrer Weigerung, eine eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse abzugeben, in der Welt seien. Nach einem Anruf bei der Bank der Mandantin, bei dem ich mich von meiner charmantesten Seite zeigte, erfuhr ich fernmündlich, dass eine Kontopfändung mangels Vorpfändungen aussichtslos sei.

Dann kam mir endlich die richtige Idee. Ich leitete die Pfändung der beiden Marken meiner Mandantin ein. Endlich konnte dieser Beschluss der Mandantin zugestellt werden. Die Pfändungen der Marken waren damit bewirkt. Obligatorisch informierte ich das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) von den Pfändungen. Für die Verwertung der Marken hätte ich als Gläubiger auf meine Kosten noch ein Wertgutachten erstellen lassen müssen. Dazu kam es nicht. Die Veröffentlichungen der Pfändungen im Markenblatt schreckten die Mandantin auf. Sie meldete sich bei mir und sagte, sie hätte einen neuen Fall.

Tatsächlich legte die Mandantin einen Ausdruck einer Google-Suche vor, aus dem sich ergab, dass die ehemalige Antragsgegnerin entgegen der Regelung im Vergleich die Marke meiner Mandantin in der Titelzeile ihrer Homepage weiter benutzte. Zwar wurden die Webseiten der Antragsgegnerin komplett überarbeitet. Offensichtlich verwendeten die Designer das alte html-Gerüst und übersahen dabei, dass im Title-Tag die Marke benutzt wurde, deren Benutzung 10.000,00 € kosten würde. Wir kamen darin überein, dass ich die Gegnerin erneut abmahnen und sogleich die Vertragsstrafe einfordern sollte. Leicht gemacht. In Runde zwei meldete sich der altbekannte Rechts- und Patentanwalt und bat wieder um Fristverlängerung. Ein paar zusätzliche Tage sollte er haben. In Runde eins hatte ich mich durch die sanfte Art des Vertreters am Telefon einlullen lassen. In der mündlichen Verhandlung überraschte er mich dann wie Phoenix, der aus Asche kam. Diesmal war ich gewarnt.

Nach einem kurzen (außergerichtlichen) Prozess hatte ich die Gegenseite soweit. Zunächst wurde die Markenrechtsverletzung bestritten. Die Gegenseite schaltete einen anerkannten Gutachter ein. Dieser erkannte die Verletzung der Marke meiner Mandantin schnell. Er kam wohl zu dem Ergebnis, dass die Webseiten-Bastler in Regress zu nehmen seien, aber die Vertragsstrafe verwirkt sei. Ich erhielt die Vertragsstrafe und verrechnete den vereinnahmten Betrag sogleich mit meinen noch offenen Forderungen gegen die Mandantin. Sie bestand natürlich darauf, dass ich ihr das Geld bar geben solle.

Also hatte ich am Tag der Abrechnung eine größere Menge Bargeld, aber weniger als die Hälfte der verwirkten Vertragsstrafe in der Kanzlei. Nachdem ich der Mandantin die Rechnungen überreicht und erklärt hatte, dass die Rechnungen weit über 1.000,00 € Umsatzsteuer enthielten, wurde sie fuchsig und behauptete, dass wir hälftige Teilung der Vertragsstrafe vereinbart hätten. Ich sagte stur, sie könne den Geldbetrag, der dummerweise bereits in einem Umschlag auf dem Schreibtisch lag, mitnehmen, wenn sie mir nur die vorbereitete Quittung unterschreiben würde.

Plötzlich und völlig überraschend nahm die Mandantin den Umschlag fest an sich, stand auf und ging durch die Wohnungstür ins Treppenhaus. Ich lief hinterher, ließ sie keine Sekunde aus den Augen. Denn sofort schrie die Mandantin nach der Polizei und rief immer wieder, ich solle sie in Ruhe lassen, schließlich sei es ihr Geld, sie habe den Betrag mit in die Kanzlei genommen. Ich blieb ruhig, aber bestimmt. Sie versuchte nämlich während sie das Treppenhaus herunter lief, den Umschlag mit dem restlichen Inhalt ihrer Handtasche zu vermengen. Daran hinderte ich sie, indem ich sie fortwährend mit einer Hand festhielt. Drei Stockwerke tiefer unten angekommen wurde der Angestellte eines Gastronomiebetriebes im Hause auf uns aufmerksam. Die Mandantin rief ihm etwas auf Türkisch zu, was ich nicht verstand. Kurzzeitig sah ich meine Felle davon schwimmen. Doch ich blieb ruhig. Die Mandantin schrie zwar ständig, sie würde die Polizei rufen. Doch das tat sie nicht. Also ermunterte ich den Imbissbetreiber, die Polizei zu rufen. Dabei ließ ich die Mandantin für keine Sekunde aus den Augen, weil sie weiterhin vorhatte, den Umschlag mit dem Inhalt ihrer Handtasche zu vermengen. Einmal versuchte sie noch, sich loszureißen. Sie griff nach einem Serviettenhalter aus Metall, der auf dem Tresen stand, und versuchte mich damit zu schlagen. Zum Glück konnte ich ausweichen.

Als die Polizei eintraf, hatte ich das Gefühl, dass man eher Mitleid mit der Frau hatte und mir, dem Rechtsanwalt gegenüber, eher misstrauisch gegenüber eingestellt war. Zusammen gingen wir vier die Treppen rauf zurück in die Kanzlei. Ich lief wegen des Handtaschenproblems hinter der Mandantin. Unterwegs sammelten die Polizisten die Münzen auf, die bei der Flucht aus dem Umschlag gefallen waren. In der Kanzlei angekommen erklärte ich den Polizisten meine Sicht der Dinge. Die Mandantin, die ihre Behauptung, dass es ihr Geld sei, das in dem Umschlag war, zunächst noch aufrechterhielt, knickte auf Drängen der Polizei ein. Endlich begriffen auch die Polizisten ein wenig den Sachverhalt und machten der Mandantin klar, dass sie den Geldbetrag nur gegen Quittierung mitnehmen könne. Schließlich unterschrieb die Mandantin und ich war wieder allein in der Kanzlei. Noch während ich den Bewohnern des Hauses erklärte, was geschehen war, rief die Mandantin bei mir an und verwünschte mich. Es war leicht meinen älteren Nachbarn, die sich bereits Sorgen gemacht hatten, zu erklären, dass ich nicht der Bösewicht war. Hatte ich doch stets ein sehr gutes Verhältnis zu meinen Nachbarn.

Die Mandantin rief an diesem Tag noch mehrfach an und drohte ziemlich unverblümt, dass ich noch Ärger bekommen werde, dass sie mich verklagen würde usw. Nachdem ich mich beruhigt hatte, dachte ich, dass es wohl nicht verkehrt gewesen wäre, die Polizisten darauf hinzuweisen, dass die Mandantin per Haftbefehl (sieben an der Zahl) gesucht wird. Noch mehr hinter die Ohren geschrieben habe ich mir allerdings, dass ich zukünftig Geld erst nach Quittierung hervorholen werde. Aber mit einer Mandantin, die derart aggressiv und mit krimineller Energie vorgehen würde, hatte ich in meinen jungen Träumen als Rechtsanwalt nicht kalkuliert.

Zum Glück ist alles gut gegangen. Hätte ich die Unterschrift nicht bekommen, dann hätte ich die Auszahlung niemals nachweisen können. Ich bin mir sicher, dass die Mandantin den Erhalt des Bargeldes, ohne rot zu werden, abgestritten hätte.

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