Irgendwo im Internet gefunden und noch mal bearbeitet:
Marketing weiblich
Du bist auf einer Party. Du siehst einen attraktiven, jungen Mann. Du gehst zu ihm hin und sagst: “Ich bin ziemlich gut im Bett!”
Das ist Direktmarketing.Du bist auf einer Party. Du siehst einen attraktiven, jungen Mann. Du fragst nach seiner Handynummer. Am nächsten Tag rufst du ihn an und sagst ihm: “Ich bin ziemlich gut im Bett!”
Das ist Telemarketing.Du bist mit einigen Freunden auf einer Party. Du siehst einen attraktiven, jungen Mann. Einer deiner Freunde geht zu ihm hin und sagt: “Die da hinten ist ziemlich gut im Bett!”
Das ist Werbung.Du bist auf einer Party. Du siehst einen attraktiven, jungen Mann. Du gehst zu ihm hin und frischst seine Erinnerung auf: “Kannst du dich noch an unser Date vor zwei Wochen erinnern. Weißt du noch, wie gut ich im Bett war?”
Das ist Customer Relationship Management (CRM).Du bist auf einer Party. Du siehst einen attraktiven, jungen Mann. Du gehst zu ihm hin und sagst ihm: “Ich bin ziemlich gut im Bett!” Dann ziehst du deine Bluse aus und zeigst ihm deinen Busen.
Das ist Merchandizing.Du bist auf einer Party. Du siehst einen attraktiven, jungen Mann. Du gehst zu ihm hin, sagst ihm, wie geschmackvoll er angezogen ist und wie gut er riecht. Dann schenkst du ihm ein Glas Wein ein, zündest ihm eine Zigarette an und sagst ihm: “Ich bin ziemlich gut im Bett!”
Das ist PR.Marketing männlich
Du bist auf einer Party. Du siehst eine attraktive, junge Frau. Du gehst zu ihr hin und sagst ihr: “Ich bin ziemlich gut im Bett und außerdem kann ich die ganze Nacht ohne Pause!”
Das ist irreführende Werbung, und die ist gesetzlich verboten.
Der Mann könnte unter dem Stichwort Verfügbarkeit irreführend für sich selbst geworben und damit gegen § 5 Abs. 2 Ziff. 1 UWG verstoßen haben.
Hat er aber nicht. Denn der Clou ist, dass der Mann Werbung für VIAGRA gemacht hat und tatsächlich die ganze Nacht kann.
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§ 5 UWG – Irreführende Werbung
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt.
(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über
1. die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2. den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, und die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden;
3. die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen.
Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
(3) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine Dienstleistung.










































