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MASKEN RUNTER

In den Karnevalshochburgen dieser Stadt herrscht heute der Kamelle-Krieg. Unter dem Deckmantel ihrer Verkleidung lassen viele Menschen ihre täglichen Masken fallen und feiern als wenn es kein Morgen und kein Vermummungsverbot gebe.

§ 17a Versammlungsgesetz
(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.

(2) Es ist auch verboten,
1. an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen.
2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

(4) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen.

Häh?

Wer also eine Verkleidung bei sich führt, die geeignet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, würde gegen ein Verbot aus dem Versammlungsgesetz verstoßen. Nein! § 17 Versammlungsgesetz hilft weiter.

§ 17 Versammlungsgesetz
Die §§ 14 bis 16 gelten nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste.

Die Rosenmontagsumzüge sind althergebrachte Volksfeste im Sinne des Versammlungsgesetzes, so dass gem. § 17a Abs. Abs. 3 S. 1, 17 VersammlG das Vermummungsverbot nicht anwendbar ist.

Alaaf, Helau und so weiter…

Ich wünsche mir, dass die Menschen, die sich das ganze Jahr hinter ihrer Maskerade verstecken, zukünftig jeden Morgen ihre Blockaden fallen lassen würden!

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