Eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter verpflichtet werden soll, einen Parkettboden regelmäßig zu schleifen und zu versiegeln, ist unwirksam. Vermietet ein Vermieter Fußböden, so ist der Vermieter auch dazu verpflichtet, die Fußböden zu erneuern, wenn diese verschlissen sind. Das gilt für alle Fußböden, also auch für Teppiche, Laminatfußböden oder Dielen. So jedenfalls haben das Landgericht Köln (AZ: 6 S 121/91) und auch das Landgericht Berlin (AZ: 62 S 394/95 – 10/96) entschieden. Etwas anderes gilt dann, wenn der Mieter den Fußboden, z.B. durch herunterfallende Gegenstände beschädigt hat. Dann kann der Vermieter vom Mieter Schadensersatz verlangen. Deshalb ist für Mieter und Vermieter wichtig bei der Wohnungsübergabe zum Einzug und zum Auszug in einem Protokoll genau festzuhalten, in welchem Zustand die Wohnung übergeben worden ist. Das Protokoll mit der Unterschrift von Zeugen hat starken Beweiswert für ein späteren Rechtsstreit. Die Protokollierung sollte deshalb von beiden Parteien sehr ernst genommen werden. Das Amtsgericht Köln (AZ: 217 C 496/98) ist der Auffassung, dass der Vermieter im nachhinein keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn er erst nachträglich Mängel entdeckt.
Mietrecht: Parkett schleifen und versiegeln zählt nicht zu den Schönheitsreparaturen
– 22. August 2005 | 17:25VERÖFFENTLICHT IN: RECHT









































