Mobelli ./. mobell.de

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kam als Berufungsinstanz in einer markenrechtlichen Streitsache zu dem Ergebnis, dass die Benutzung der Domain mobell.de durch einen Möbelhändler mit der Marke eines Konkurrenten Mobelli® verwechslungsfähig sei. Mobelli® verlangte vom Betreiber der Webseite mobell.de die Unterlassung der Nutzung in dem Geschäftsfeld Möbel und die Freigabe der Domain. Das Landgericht (LG) Düsseldorf hatte den Unterlassungsanspruch stattgegeben, jedoch den Freigabeanspruch abgewiesen. Für das OLG war entscheidend, dass für die Verwechslungsfähigkeit von Marken kein Unterschied zwischen der Benutzung im Internet und außerhalb des Internets bestehen könne.

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