Nachträglicher Gewährleistungsausschluss beim Autokauf über ebay von Privat zu Privat

Dem Sachverhalt liegt ein Urteil des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau (AZ: 1 C 730/04) zugrunde. Der Kläger ersteigerte von dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Verbraucher einen Pkw mit der Typenbeschreibung “Oldtimer”. In der Artikelbeschreibung hatte der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Lack verblichen sei, der Motor laufe und alles andere auch. “TÜV dürfte kein Problem sein”, hieß es weiter. Eine Woche nach Abschluss der eBay-Auktion kam es zur Übergabe des Fahrzeugs. Kläger und Beklagter unterschrieben dabei einen handschriftlichen Kaufvertrag, u.a. mit folgendem Wortlaut: “Kfz ist über ebay ungesehen unter Ausschluss jeglicher Garantie versteigert worden.”

Der Kläger erklärte später den Rücktritt vom Vertrag und nahm den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Kfz in Anspruch. Die Klage wurde abgewiesen.

Da vorliegend kein Verbrauchsgüterkauf stattfand, konnte die Gewährleistung nachträglich ausgeschlossen werden. Die Formulierung “unter Ausschluss jeglicher Garanti” spricht für einen Gewährleistungsausschluss. Denn der Beklagte hatte zuvor weder Garantie gegeben noch besondere Eigenschaften zugesichert. Daher kam auch die Vorschrift des § 444 Bürgerlichen Gesetzbuches nicht zur Anwendung.

FAZIT

Auch bei unglücklich gewählten Artikelbeschreibungen in eBay-Auktionen liegt es in der Hand des Verkäufers, nachträglich rechtliche Verbesserungen zu vereinbaren. Darin hindern auch die eBay-AGB nicht.

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