Immer mehr, ja sogar fast alle Internetservice Provider (ISP) verschicken ihren Kunden Rechnungen per eMail im PDF-Format. www.adobe.de Daran ist auch nichts auszusetzen, wenn der Kunde Verbraucher ist und die Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug benötigt. Wer allerdings gewerbsmäßig Rechnungen ohne digitale Signatur im Sinne des Signaturgesetzes erhält, sollte bedenken, dass das Finanzamt bei einer Buchprüfung den Vorsteuerabzug versagen kann. Hier gilt nämlich § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Dort ist in § 14 Abs. 3 UStG vorgeschrieben:
“Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein durch
1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. EG Nr. L 338 S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen der Nummer 1 auf elektronischem Weg übermittelt wird.“
Über einen aktuellen Fall in dieser Sache wird im Ecommerce-Forum berichtet. Dort verlangte der gewerblich handelnde Kunde von seinem Provider Rechnungen mit Signatur und erhielt als Antwort die Forderung des Providers, dass er für jede schriftliche Rechnung laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen Mehrbetrag von 5,00 € zahlen müsse. Anscheinend ist man (noch) nicht in der Lage, Rechnungen mit einer Signatur zu versehen. Das wirft insgesamt kein gutes Licht auf den Provider. Stichwort: Servicewüste Deutschland! In 9.2 der AGB des Providers heißt es wörtlich:
“Verlangt der Kunde dennoch eine Versendung der Rechnung auf dem Postweg, ist der Anbieter berechtigt, hierfür pro Rechnung 5,00 EUR zu berechnen.”
Der Kunde hatte wohl sogar für Rechnungen auch aus der Vergangenheit jeweils 5,00 € gezahlt und soll dann eine ordentliche Kündigung erhalten haben. Wow, obschon er eigentlich nur elektronische Rechnungen mit Signatur wollte.
Ich meine, solche eine Bestimmung in den AGB müsste im Lichte von Bundonline2005 unwirksam sein. Habe dies aber noch nicht abschließend durchgeprüft. Aber die digitale Signatur wird eindeutig diskriminiert. Das darf nicht sein. Vielleicht sollte man im Gesetzgebungsverfahren zu dem Antidiskriminierungsgesetz (ADG) noch den Tatbestand der digitalen Diskriminierung aufnehmen. Kleine Anregung für unsere digitalen Fans unter den Politikern. Jedenfalls werde ich fortan die eMail-Rechnungen ohne gültige Signatur nicht mehr begleichen, um mich verklagen zu lassen. Dann stelle ich mich auf den Standpunkt, dass die Rechnung mangels Formgültigkeit nicht fällig wird. Vielleicht begleich ich auch einfach den Posten Umsatzsteuer nicht.
Weitere Diskussionen zu dem Thema finden sich beispielsweise bei eBay.











































