Dieser Beitrag verdeutlicht, wie ein Interview zur Problematik der Fernabsatzgeschäfte, insbesondere zu den Risiken von Auktionen über das Auktionshaus eBay ablaufen kann.
Zunächst stelle ich die Ausgangsfragestellungen da:
1. Herr Sevriens, wenn ich in Vorkasse gegangen bin, also das Geld bereits überwiesen habe, aber dennoch falsche, fehlerhafte oder gar keine Ware erhalte, habe ich das Recht darauf, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Doch vorher muss ich dem Verkäufer eine Frist setzen. Wann ist der Punkt erreicht, an dem ich die Annahme der Ware verweigern kann?
2. Wie bekomme ich dann mein Geld zurück, wenn ich mir den bestellten Artikel vielleicht schon woanders gekauft habe, weil der Verkäufer nicht pünktlich geliefert hat.
3. Macht es bei der Vorgehensweise einen Unterschied, ob es sich beim Verkäufer um eine Privatperson oder um einen geschäftlichen Verkäufer handelt?
4. Lohnt es sich für fünf Euro beispielsweise einen Mahnbescheid zu schicken?
5. Wann sollte ich einen Anwalt konsultieren?
6. Es ist vorgekommen, dass im Auktionshaus Ebay gestohlene Waren angeboten wurden. Wie gehe ich vor, wenn ich den Verdacht habe, dass auch meine ersteigerten oder gekauften Waren Diebesgut ist?
Aus diesen sechs Fragen sind schließlich drei verschiedene Interviews entstanden. Die erste Version bezeichne ich als Selbstgespräch. Die zweite Version erschien bei 123recht.net mit leicht abgewandelten Fragen. Und bei der dritten Version handelt es sich schließlich um die im Computermagazin für die Praxis, Ausgabe Mai/Juni 2004 gedruckte Version.
Version 1: Das Selbstgespräch
1. Herr Sevriens, wenn ich in Vorkasse gegangen bin, also das Geld bereits überwiesen habe, aber dennoch falsche, fehlerhafte oder gar keine Ware erhalte, habe ich das Recht darauf, vom Kaufvertrag zurückzutreten?
Bei den meisten so genannten Auktionen im Internet ist es üblich, dass die Käufer den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zahlen, bevor die Dienstleistung erbracht oder die Ware versandt wird. Nur am Rande möchte ich erwähnen, dass online Auktionen keine Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB sind. Es handelt sich nach einheitlicher Rechtsprechung um ganz änormale” Kaufverträge, die nach den §§ 433 ff. BGB abzuwickeln sind. Freilich können über das Internet Verträge in beliebiger Form geschlossen werden. So bieten online Reisebüros zahlreich Reiseverträge über die einfache Flug- oder Pauschalreise bis hin zur maßgeschneiderten Südpolreise an. Architekten und Banken, Handwerker und Makler, Ärzte, Anwälte, Behörden, Gerichte und viele weitere Anbieter sind im Internet vertreten und bieten ihre Dienste feil. Die folgenden Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf das Kaufrecht im Fernabsatzgeschäft, gelten aber prinzipiell auch für andere Vertragsarten entsprechend.
Der Verkäufer hat dem Käufer die verkaufte Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen.
Unter Gefahrübergang versteht der Jurist entweder die Übergabe der Sache an den Käufer oder im Falle des Versendungskaufs, also in den mehrheitlichen Fällen der Fernabsatzgeschäfte, die Übergabe der Sache durch den Verkäufer an die Transportperson. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Käufer das Risiko, dass die Sache verloren geht oder beschädigt wird. Der Verkäufer behält dann seinen vollen Anspruch auf den Kaufpreis. Dieses Problem kann durch den Abschluss einer Versandversicherung ausgeschlossen werden.
Rechtsmängel werden seit Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung wie Sachmängel behandelt. Ein typischer Rechtsmangel liegt in denjenigen Fällen vor, in denen der Verkäufer das Eigentum an der Sache überhaupt nicht übertragen kann, weil er als Nichtberechtigter über die Sache verfügt hat und auch ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich ist, weil die Sache dem wahren Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen war. Ist die verkaufte Sache mit einem Pfandrecht belastet, liegt ebenfalls ein Rechtsmangel vor. Ein Sachmangel liegt dagegen vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Sache im Zeitpunkt des Gefahrüberganges von der Soll-Beschaffenheit abweicht und diese Abweichung für den Käufer nachteilig ist.
Die Beschaffenheit einer Sache zeichnet sich vornehmlich durch ihre natürlichen, also physischen Eigenschaften aus. Auch rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen der Sache zur Umwelt spielen eine Rolle bei der Überprüfung von Beschaffenheitsmerkmalen, sofern diese für die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache eine Bedeutung haben können. Beispiele für physische Eigenschaften sind die Härte und Haltbarkeit, das Material sowie die äußere Beschaffenheit der Sache. Konkrete Beschaffenheitsangaben aus aktuellen Auktionen sind solche Bezeichnungen wie: äBodenfund”, äGeprüft und in Ordnung”, äFunktion tadellos”, äfabrikneu”, ämakellos”, äKilometerstand 10.000 km”, original”, äecht Silber”, ätechnisch einwandfrei”, äVorkriegsspielzeug” oder auch äWasserschaden” in Abgrenzung zu Abweichungen durch andere Schäden.
Keine Beschaffenheitsmerkmale sind Merkmale, die nur von vorübergehender Bedeutung für die Sache waren oder Merkmale, die erst in Kombination mit den Eigenschaften anderer Sachen, Personen oder Umweltbeziehungen einen Sinn ergeben. Bei Streit über Merkmalen, die keine Beschaffenheitsmerkmale sind, ist zu beachten, dass die Ansprüche nicht in zwei, sondern nach den allgemeinen Verjährungsregelen erst in drei Jahren verjähren.
Liefert der Verkäufer eine ganz andere (falsche) Ware, spricht man von einer Falschlieferung, einer so genannten aliud-Lieferung. Der Käufer hat die gleichen Rechte wie bei den Sachmängeln.
Ein wichtiges Thema ist der Gewährleistungsausschluss. Hier werden beim Verbraucher regelmäßig auch deshalb Unsicherheiten bestehen, weil die rechtlichen Folgen und die Begriffe der Gewährleistung und der (Beschaffenheits-) Garantie oft verwechselt werden, aber von unterschiedlicher Bedeutung sind. Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Herstellers oder Händlers dahingehend, dass er innerhalb eines bestimmten Zeitraums (mit seinem Vermögen) dafür einsteht, dass die Sache die garantierte Beschaffenheit behält. Soweit die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, besteht kein Anspruch auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
In folgenden Fallkonstellationen ist das Gewährleistungsrecht ausgeschlossen:
Wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kannte, ist er nicht schützenswert. An Sachen, die bei öffentlichen Versteigerungen durch Zuschlag übertragen wurden. Durch Individualabreden oder in Geschäftsbedingungen (AGB) können Gewährleistungsrechte gänzlich ausgeschlossen sein.
Dabei gelten für Unternehmer andere Rechte als für die Verbraucher und es kann weiter zwischen neuen und gebrauchten Sachen unterschieden werden.
Wer also gewerblich handelt, ist Unternehmer und kann beim Verkauf von neuen Sachen die Gewährleistung nicht ganz ausschließen, nicht vollständig auf Dritte abwälzen, nicht auf Nacherfüllung beschränken oder unangemessene Kosten für die Nacherfüllung fordern.
Bei den gebrauchten Sachen kann die Gewährleistung ganz ausgeschlossen werden. Für neue Sachen sind modifizierte Regelungen üblich. So wird ein Unternehmer sich regelmäßig in seinen AGB, die er seinem Verträgen zugrunde legt, das Recht auf zwei bis drei Nachbesserungsversuche einräumen lassen und das Recht auf Rücktritt insoweit ausschließen.
Nun möchte ich endlich die Eingangsfrage mit einem eindeutigen äJa” beantworten. Selbstverständlich hat der geprellte Kunde grundsätzlich das in § 437 Ziff. 2 BGB normierte Recht, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft (fehlerhaft) war und die Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen sind. Daneben hat er das bereits mehrfach erwähnte Recht auf Nachbesserung, das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder gar Schadensersatz zu verlangen.
Die Sache ist nach den soeben dargestellten Grundsätzen frei von Sach- oder Rechtsmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Es kommt also entscheidend darauf, was bei Vertragsschluss vereinbart worden ist und wie erheblich die Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit ist.
Bedeutsamer ist allerdings, was vor Gericht bewiesen werden kann. Hier ergeben sich aus dem Gesetz noch einige Beweislastregeln, die wiederum zwischen Unternehmern und Verbrauchern differenzieren. Grundsätzlich muss derjenige, der sich auf einen Umstand, in unserem Fall auf die Mängel beruft, beweisen, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Bei einem Versendungskauf zwischen Unternehmer und Verbraucher wird der Gefahrübergang zugunsten des Käufers erst mit der tatsächlichen Übergabe an den Käufer fingiert. Die Transportperson muss die Sendung also in den Empfangsbereich des Käufers bringen. Der Vorteil liegt auf der Hand. Packt der Verbraucher die Sendung im Beisein von Zeugen aus, die unmittelbar wahrnehmen, dass die Sache bereits beschädigt geliefert wurde, gelingt der Beweis vor Gericht wahrscheinlicher. Bei Privatverkäufen dagegen kann sich der Verkäufer auf den Beweis des ersten Anscheins berufen und einwenden, die Transportperson müsse den Schaden verursacht haben. Jedenfalls würden Zeugen zur Verfügung stehen, die vor Gericht, auch unter Eid aussagen werden, die Sache sei in einem tadellosen Zustand versandt worden. Entsprechendes gilt bei Privatverkäufen, wenn der Käufer die Ware gar nicht erhalten hat.
Auch gilt eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers dahingehend, dass in den ersten sechs Monaten nach Gefahrübergang eine Vermutung dafür besteht, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mit einem Sachmangel behaftet war. Diese Vermutung muss der Unternehmer erst einmal widerlegen. In den ersten sechs Monaten nach Gefahrübergang kann man deshalb tatsächlich umgangssprachlich von Garantie sprechen.
Letztlich obsiegt im Streitfalle derjenige, dem es gelingt, das Gericht von der Richtigkeit der erlebten Geschichte zu überzeugen. Hier kann ich nur dazu raten, frühzeitig die eigene Geschichte sorgfältig zu dokumentieren und Beweise zu sichern. Um die Problematik äRecht haben und Recht bekommen” zu veranschaulichen, eignen sich an dieser Stelle ein Zitat von Friedrich Dürrenmatt, der schrieb: ädie Gerechtigkeit wohnt in einer Etage,
zu der die Justiz keinen Zugang hat” und das Sprichwort: ävor Gericht und auf hoher See ist man allein in Gottes Händen.”
Um die Prozessrisiken realistisch abwägen zu können, muss an dieser Stelle .
eine geschulte, durch viel Erfahrung und Gespür geprägte Einzelfallbetrachtung erfolgen.
2. Vorher muss ich dem Verkäufer eine Frist setzen. Wann ist der Punkt erreicht, an dem ich die Annahme der Ware verweigern kann?
Im Falle des beabsichtigten Rücktritts sollte zunächst bedacht werden, dass der Käufer die mangelhafte Sache Zug um Zug gegen Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises zurückzugeben hat. Er schuldet zusätzlich eine Nutzungsentschädigung, soweit diese angefallen ist. Besonderheiten gelten bei Beschädigungen oder Verlust der Sache. Daneben kann der Käufer auch Schadensersatzansprüche verlangen, wenn er zum Beispiel die Sache nachweislich zu einem höheren Preis hätte weiterverkaufen können. Hat der Käufer den rücktritt erklärt, kann er den Kaufpreis nicht mehr mindern und auch keine Nacherfüllung mehr verlangen.
Der Käufer sollte dem Verkäufer eine angemessene Frist von etwa sieben Tagen setzen und zugleich erklären, dass er nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. In Einzelfällen kann eine Frist von nur drei Tagen ausreichen. Unter Umständen muss aber eine längere Frist gewährt werden. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der Unternehmer in seinen AGB das Recht auf eine spätere Lieferung hat einräumen lassen. Soweit das Gewährleistungsrecht nicht nach den oben dargestellten Grundsätzen ausgeschlossen wurde, kann der Käufer auch die Annahme der Sache nach Ablauf der Frist verweigern, wenn sichergestellt ist, dass die Ware wieder zu dem Absender gelangt. Dabei sollte allerdings bedacht werden, dass eine Warensendung, die im Hausflur zugestellt wurde, vorübergehend angenommen werden sollte. Darüber sollte der Verkäufer dann unverzüglich informiert werden. Eine Fristsetzung kann dann entbehrlich sein, wenn der Verkäufer ernsthaft und endgültig die Erfüllung der Gewährleistungsrechte unberechtigt verweigert hat. Wenn die zweite Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann meist risikolos der Rücktritt erklärt werden. Der Rücktritt ist dem Verkäufer, am einfachsten per Telefax zu erklären. Im Zweifel ist der Zugang vom Käufer zu beweisen.
3. Wie bekomme ich dann mein Geld zurück, wenn ich mir den bestellten Artikel vielleicht schon woanders gekauft habe, weil der Verkäufer nicht pünktlich geliefert hat.
Wer berechtigterweise den Rücktritt erklärt hat, kann vom Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises nebst vorausgezahlten Transportkosten und sofern der Artikel woanders teurer war, die Differenz als Schadensersatz verlangen. Ist der Käufer im Besitz der Sache, sollte er die Sache nur auf Anweisung und Verlangen des Verkäufers versenden.
4. Macht es bei der Vorgehensweise einen Unterschied, ob es sich beim Verkäufer um eine Privatperson oder um einen geschäftlichen Verkäufer handelt?
Diese Frage habe ich bei meinen Ausführungen zur ersten Frage im Kontext vorweg beantwortet.
5. Lohnt es sich für fünf Euro beispielsweise einen Mahnbescheid zu schicken?
Diese Frage muss jeder für sich entscheiden. Ich bin da als Rechtsanwalt ziemlich emotionslos. Und habe jedenfalls kein Problem damit, einen Mahnbescheid über fünf Euro zu beantragen.
6. Es ist vorgekommen, dass im Auktionshaus eBay gestohlene Waren angeboten wurden. Wie gehe ich vor, wenn ich den Verdacht habe, dass auch meine ersteigerten oder gekauften Waren Diebesgut ist?
eBay hat sich ungewollt zum größten Hehler der Welt entwickelt. Nirgends werden mehr gestohlene Waren angeboten als bei eBay. Sollte jemand das Glück haben und sein Eigentum in einer Auktion entdecken, ist pragmatisches Vorgehen gefragt. Der Betroffene sollte sofort die Auktion sichern, sämtliche Daten, die relevant sein könnten, wie zum Beispiel das Bewertungsprofil des beschuldigten Verkäufers speichern und ausdrucken. Sodann sollte eBay der Sachverhalt mitgeteilt werden. Es ist ratsam, zeitgleich eine Strafanzeige bei der Polizei oder der zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten, auch wenn diese zunächst noch gegen Unbekannt ermitteln. Den Behörden sollte man das gesammelte Beweismaterial geordnet mit einer kurzen Zusammenfassung des Vorgangs zur Verfügung stellen und besonders auf die Eilbedürftigkeit hinweisen. Häufiges Nachfragen, auch persönliche Besuche auf der Polizeiwache können den Vorgang beschleunigen. Kommt es nach einer Anklage zur Hauptverhandlung, sollte der Käufer über die Möglichkeiten nachdenken, im Wege des Adhäsionsverfahrens dem Strafverfahren beizutreten, um kostengünstig zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verkäufer vor dem Strafgericht geltend zu machen.
7. Wann sollte ich einen Anwalt konsultieren?
Zwingend ist die Inanspruchnahme eines Anwaltes nur dann, wenn eine Klage wegen der Höhe des Streitwertes von mehr als 5.000,00 Euro ausschließlich vor dem Landgericht erhoben werden kann. Ansonsten gilt, dass jedermann über seine Rechte, auch vor den Amtsgerichten selbst streiten kann. Derjenige, der sich gewandt und überzeugend ausdrückt sowie einschlägige Erfahrungen im Sozial- und Wirtschaftsleben gesammelt hat, kommt meistens mit gesunden Menschenverstand weiter. Die Richter an den Amtsgerichten haben oft Verständnis für den juristischen Laien, jedoch sind ihnen gesetzmäßige Grenzen gesetzt. Leichtsinn ist vor Gericht nicht gefragt.
Wer aber die Mühen und den zeitlichen Aufwand scheut, kann getrost den Anwalt seines Vertrauens beauftragen. Der Mandant sollte sich auch nicht scheuen, sondern im Gegenteil darauf hinwirken, den Anwalt um einen kostenlosen äKostenvoranschlag” zu bitten. Es gibt genügend Anwälte, die sich diese Servicezeit für äihre Kunden” nehmen und auch mal mit einem Gefälligkeitsrat helfen. Jedoch sollte die Freizügigkeit der Anwälte nicht ausgenutzt und der Bogen nicht überspannt werden. Denn auch Anwälte unterliegen unternehmerischen Gesetzmäßigkeiten.
Bei der Auswahl des Anwalts ist wiederum Aufmerksamkeit geboten, da sich auch unter der Anwaltschaft viele schwarze Schafe tummeln. Die bis zu einem Streitwert von 300 Euro üblichen Gebühren für eine außergerichtliche schriftliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in Höhe von 25 bis 33 Euro sind ein überschaubares Risiko.
Version 2: Interview bei 123recht.net
Dieses Interview steht hier zur Ansicht zur Verfügung.
Version 3: Der Abdruck und die Veröffentlichung im Printmedium
Hier sehen Sie, was die Redaktion der Zeitschrift Computermagazin für die Praxis aus dem Interview gemacht. Einen großen Dank noch mal an Frau Gabi Peifer.










































