Der Kannibale von Rotenburg im Kino

Der Bundesgerichtshof () hat sich vermutlich das erste Mal mit einem Snuff-Film befassen müssen. Hintergrund der Revision vor dem BGH ist die Verurteilung von Armin M. vor dem Landgericht (LG) Kassel, der wegen Totschlags und später wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteil worden war.

Dieser bizarre Stoff wurde verfilmt und sollte als Spielfilm mit dem Titel “Rothenburg” aufgeführt werden. Dagegen hatte sich Armin M. in zwei Instanzen erfolgreich gewehrt. Nun darf der Spielfilm nach Auffassung des BGH gezeigt werden. Wahrscheinlich wird Armin M. noch versuchen, den Gerichtshof für europäische Menschenrechte (EuGH) anzurufen, um dort seine Menschenrechtsverletzung geltend zu machen.

Na, ja wer Menschen frisst, sollte sich vielleicht den Film über sein eigenes perverse Treiben täglich 3-5 Mal anschauen und das lebenslänglich statt über eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu jammern. Der BGH hat natürlich andere Worte gewählt.

In der Pressemitteilung Nr. 113/09 vom 26.5.2009 des BGH heißt es:

Spielfilm über “Kannibalen von Rotenburg” darf gezeigt werden

Der Kläger ist durch Presseberichte über seine Tat als “Kannibale von Rotenburg” bekannt und rechtskräftig wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte im März 2001 einen Menschen getötet, den Körper ausgenommen, zerlegt, eingefroren und in der Folgezeit teilweise verzehrt. Die Beklagte hat auf der Grundlage der Tat einen als “Real-Horrorfilm” beworbenen Spielfilm mit dem Titel “Rohtenburg” produziert. Lebensgeschichte und Persönlichkeitsmerkmale der Hauptfigur des Films sowie die Darstellung des Tathergangs entsprechen nahezu detailgenau dem realen Geschehensablauf und der tatsächlichen Biographie des Klägers, der seinerseits mit einer Produktionsgesellschaft einen Vertrag über die “umfassende, exklusive und weltweite Verwertung” seiner Lebensgeschichte geschlossen hat.

Der Kläger begehrt Unterlassung der Vorführung und Verwertung des Films. Seine Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Auf die Revision der Beklagten hat der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zwar könne der Film den Kläger als Person erheblich belasten, weil er die Tat auf stark emotionalisierende Weise erneut in Erinnerung rufe. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der zugunsten der Beklagten streitenden Kunst- und Filmfreiheit müsse das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch zurückstehen. Auch bestehe an der Tat ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Spielfilm enthalte keine Verfremdungen oder Entstellungen und stelle den Achtungsanspruch des Klägers als Mensch nicht in Frage. Zwar berührten die Darstellungen den besonders schutzwürdigen Kern der Privatsphäre des Klägers. Weil diese Informationen sich unmittelbar auf die Tat und die Person des Täters bezögen, dürften aber auch solche Details geschildert werden. Überdies seien sämtliche Einzelheiten der Öffentlichkeit auch durch Mitwirkung des Klägers bereits bekannt gewesen. Dass die Darstellung neue oder zusätzliche nachteilige Folgen für den Kläger – insbesondere im Hinblick auf seine Resozialisierung – hätte, habe er nicht dargetan.

Urteil vom 26. Mai 2009 – VI ZR 191/08

Landgericht Kassel – 8 O 1854/06 – Entscheidung vom 5. Juli 2007

OLG Frankfurt am Main – 14 U 146/07 – Entscheidung vom 17. Juni 2008

Das Urteil des VI. Zivilsenats vom 26.5.2009 – VI ZR 191/08 – wird demnächst im Volltext zur Verfügung stehen.

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