Kürzlich und direkt nach der Einbindung der Vorschaufunktion SNAP, einem sog. crawler, habe ich mich und meine Leser gefragt, wie sich das deutsche Urheberrecht auf die SNAP-Funktion auswirkt. Rechtsanwalt Carsten Ulbricht erklärt in seinem Weblog Web 2.0 & Recht anhand einer Entscheidung des Landgerichts Erfurt vom März 2007 – AZ: 3 O 1108/05 – ausführlich, warum er in dem Einsatz von SNAP und anderen crawlern keinen Verstoß gegen die Vorschriften des deutschen Urheberrechts erkennt.
- die Plattform erfüllt eine Ordnungsfunktion (in Anbetracht der Unmenge an Angeboten im Internet kann eine Social Commerce Plattform sicherlich dazu beitragen, Wesentliches von Unwesentlichem zu trennen)
- die Verwendung des Bildes beschränkt sich auf den notwendigen Umfang (thumbnail)
- die Werkverwendung widerspricht nicht dem Interesse des Rechteinhabers (insbesondere muss der Besucher mit einer entsprechenden Verlinkung im Ergebnis auch wirklich zum Rechteinhaber „durchgeleitet“ werden)
- die Notwendigkeit einer Lizenzierung muss in Anbetracht der immensen Zahl sonst erforderlicher Verträge offensichtlich unrealistisch sein











































